Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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„konstitutionellen“ Beschränkung des Kaisers durch 
den Reichstag nicht wohl die Rede sein kann, weil ja 
der Kaiser als solcher tatsächlich nicht Monarch ist. 
Von dem Prinzip des konstitutionell-monarchischen 
Staalssystems unbedingt beherrscht erscheint da- 
gegen die Verfassung von 1849. In ihr übt, wie bereits 
hervorgehoben, der Kaiser als „Träger“ der Regierungs- 
gewalt, nach Massgabe der Reichsverfassung, d. h. 
selbständig, soweit nicht die Zustimmung des Reichs- 
tags nach $ 102 ausdrücklich für erforderlich erklärt 
wird 2), die Rechte und Befugnisse der Reichsgewalt. 
Insbesondere hat nach $ 80 dieser Verfassung die Mit- 
wirkung des Reichstags bei der Gesetzgebung nur 
die Bedeutung „verfassungsmässiger Beschränkungen“ 
des Kaisers. 
Indessen, trotzdem hat das Kaisertum der Frank- 
furter Verfassung in Wirklichkeit mit dem Wesen 
monarchischer Staatsgewalt nichts gemein. Denn 
daran muss mit aller Entschiedenheit festgehalten 
werden, dass die Staatsform eines Staatswesens recht- 
lich nur danach beurteilt werden kann, wie in dem 
betreffenden Staate der Gesetzentwurf den Gesetzes- 
charakter erhält, welcher Faktor des staatlichen Lebens 
  
  
42) Ein Rteichstagsbeschluss ist hiernach notwendig, ab- 
geschen von den bereits S. 21, 22 genannten Fällen bezüglich des 
internationalen Vertragsrechts: 
1. Wenn es sich um die Erlassung, Aufhebung, Abänderung 
oder Auslegung von Reichsgesetzen handelt. 
2. Wenn der Reichshaushalt festgestellt wird, wenn Anleihen 
kontrahiert werden, wenn das lteich eine im Budget nicht 
vorgesehene Ausgabe übernimmt, oder Matrikularbeiträge 
oder Steuern erhebt. 
3. Wenn fremde See- und Flusschiffahrt mit höheren Ab- 
gaben belext werden soll. 
4. Wenn TLaandesfestungen zu Reichsfestungen erklärt wer- 
den sollen.
	        
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