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diese Wirkung dem Beschlusse des Reichstags bei-
sclegt, nein, in allen Fällen, in denen gemäss $ 102
ein Reichstagsbeschluss überhaupt erforderlich ist, ge-
nügt in letzter Linie der Wille der Volksvertretung
zum Zustandekommen des Gesetzes. Denn $ 101 sagt:
„Ein Reichstagsbeschluss, welcher die Zustimmung
der Reichsregierung nicht erlangt hat, darf in derselben
Sitzungsperiode nicht wiederholt werden.
„Ist von dem Reichstage in drei sich unmittelbar
folgenden ordentlichen Sitzungsperioden derselbe Be-
schluss unverändert gefasst worden, so wird derselbe,
auch wenn die Zustimmung der Reichsregierung nicht
erfolgt, mit dem Schlusse des dritten Reichstages zum
Gesetz. Eine ordentliche Sitzungsperiode, welche nicht
wenigstens vier Wochen dauert, wird in dieser Reihen-
folge nicht mitgezählt.“
8 102 aber unterstellt die Ausübung gerade der
wichtigsten Hoheitsrechte des Reichs der Mitwirkung
des Reichstags. Insbesondere ist nach 8 102, Ziff. 1
ein Reichstagsbeschluss stets erforderlich, wenn „die
Erlassung, Aufhebung, Abänderung oder Auslegung (!)
von Reichsgetzen“ in Frage steht. In allen diesen
wichtigen Materien ist also nach $ 101 der Wille des
Kaisers nicht entscheidend, sondern der Wille des
Volkes! Aber nicht genug damit. Sogar die Normen
der Verfassung selbst gelten nur so lange, als es der
Wille der Volksvertretung gestattet. Wenn sie in
drei aufeinanderfolgenden Sitzungsperioden beharrlich
ihren Willen vertritt, ist die Sanktionsgewalt des
Kaisers nach $ 196, Abs. 3 ausdrücklich ausgeschaltet.
Auch wegen der Rechtsstellung des Kaisers, wie sie
durch die Verfassung einmal bestimmt ist, gilt in
dieser Beziehung nichts besonderes; auch die ver-
fassungsmässigen Rechte des Kaisers verbleiben dem-