Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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Recht konnte daher von Radowitz (Gesammelte 
Schriften, Bd. II. Reden und Betrachtungen, 1852, S. 85 
und 86) sagen, dass nach der Verfassung der Pauls- 
kirche der Kaiser gegenüber der Volksvertretung „nicht 
als eine monarchische Wahrheit, sondern als eine 
machtlose Fiktion dastand“ und darauf hinweisen, 
dass „ein Regent, der einem dreimaligen Beschlusse 
der Repräsentanten unweigerlich zu gehorchen hat, 
keiner der Faktoren der Gesetzgebung, sondern ledig- 
lich ein ausführender Diener des souveränen Parla- 
mentes“ ist?),. Man wende nicht ein, der Kaiser 
könne jederzeit das Volkshaus auflösen ($$ 79, 2. Halb- 
satz; 106; 108) und indem er hierin verfassungsmässig 
nicht beschränkt sei, Beschlüsse des Reichstags gemäss 
den $$ 101, 196 unmöglich machen. Abgesehen da- 
von, dass ein solches Verfahren auf die Dauer not- 
wendig zur Zerrüttung des ganzen Staatsorganismus 
und schliesslich zur Vernichtung des bisherigen 
Staatswesens überhaupt und damit auch der staats- 
rechtlichen Stellung des Kaisers führen würde, eine 
wiederholte Auflösung des Volkshauses aus solchem 
Grunde würde m. E. auch schon mit der Verfassung 
in Widerspruch stehen, wenigstens mit dem unzweifel- 
haften Sinn der bezüglichen Verfassungsbestimmungen. 
$ 18. c) Der Kaiser und das Reichsgericht. 
Einer besonderen Erörterung bedarf noch das 
rechtliche Verhältnis zwischen Kaiser und Reichsgericht 
in der Verfassung von 1849. 
nn 
47) Siche auch das Urteil von Hansemann, Die deutsche 
Verfassung vom 28. März 1849. Mit Anmerkungen. Berlin 1849. 
S. 64, Note 80.
	        
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