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Recht konnte daher von Radowitz (Gesammelte
Schriften, Bd. II. Reden und Betrachtungen, 1852, S. 85
und 86) sagen, dass nach der Verfassung der Pauls-
kirche der Kaiser gegenüber der Volksvertretung „nicht
als eine monarchische Wahrheit, sondern als eine
machtlose Fiktion dastand“ und darauf hinweisen,
dass „ein Regent, der einem dreimaligen Beschlusse
der Repräsentanten unweigerlich zu gehorchen hat,
keiner der Faktoren der Gesetzgebung, sondern ledig-
lich ein ausführender Diener des souveränen Parla-
mentes“ ist?),. Man wende nicht ein, der Kaiser
könne jederzeit das Volkshaus auflösen ($$ 79, 2. Halb-
satz; 106; 108) und indem er hierin verfassungsmässig
nicht beschränkt sei, Beschlüsse des Reichstags gemäss
den $$ 101, 196 unmöglich machen. Abgesehen da-
von, dass ein solches Verfahren auf die Dauer not-
wendig zur Zerrüttung des ganzen Staatsorganismus
und schliesslich zur Vernichtung des bisherigen
Staatswesens überhaupt und damit auch der staats-
rechtlichen Stellung des Kaisers führen würde, eine
wiederholte Auflösung des Volkshauses aus solchem
Grunde würde m. E. auch schon mit der Verfassung
in Widerspruch stehen, wenigstens mit dem unzweifel-
haften Sinn der bezüglichen Verfassungsbestimmungen.
$ 18. c) Der Kaiser und das Reichsgericht.
Einer besonderen Erörterung bedarf noch das
rechtliche Verhältnis zwischen Kaiser und Reichsgericht
in der Verfassung von 1849.
nn
47) Siche auch das Urteil von Hansemann, Die deutsche
Verfassung vom 28. März 1849. Mit Anmerkungen. Berlin 1849.
S. 64, Note 80.