Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

170 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
Teil vermindert oder das wegfallende Einkommen 
anderweit zur Einkommensteuer herangezogen wird, 
so kann vom Beginn des auf den Eintritt der Ein- 
kommensminderung folgenden Vierteljahres ab eine 
dem verbliebenen Einkommen entsprechende Steuer- 
ermäßigung beansprucht werden. _ Wenn ein Steuer- 
pflichtiger innerhalb des Steuerjahres aus einem in- 
ländischen Orte in einen anderen inländischen 
Ort verzieht, so ist die für das Steuerjahr ver- 
anlagte Steuer vom Beginn des Vierteljahres ab, 
in welchem der Wohnsitzwechsel stattfand, an dem 
neuen Wohnort zu erheben. Wenn durch Zuzug 
aus . anderen Staaten oder aus anderen Gründen 
innerhalb eines Steuerjahres die Steuerpflicht an einem 
Orte begründet wird, so hat die Veranlagung zur 
Steuer vom Anfang des auf den Beginn der Steuer- 
pflicht folgenden Vierteljahres oder aber schon 
vom Anfang des auf den Beginn der Steuerpflicht 
folgenden Monats ab zu geschehen, wenn der Steuer- 
pflichtige von diesem Zeitpunkt ab an seinem früheren 
Wohnort von der Steuerzahlung befreit. ist. Ab- 
gesehen von den Fällen des Zu- und Abgangs werden 
die Steuern am Vierteljahrsschluß von den Orts- 
steuereinnehmern erhoben, welche die erhobenen Gelder 
an die Bezirkskassen abführen. Steuerreste unter- 
liegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. 
| ‚Durch Gesetz vom 9. Juni 1883, abgeändert am 
19. März 1904, ist eine unmittelbar unter dem Ministe- 
rium, Finanzabteilung, stehende, von einem besonderen, 
durch das Ministerium ernannten Vorstand geleitete 
Landeskreditkasse eingerichtet worden: Aus- 
führungsverordnung vom 12. Dezember 1883, ab- 
geändert durch Verordnung vom 16. Februar 1901. 
Die Kasse gibt Amortisationsdarlehen an Gemeinden 
und auf erste Hypotheken auf den hälftigen Taxwert 
gegen Verpfändung von inländischen Grundstücken an
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.