170 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
Teil vermindert oder das wegfallende Einkommen
anderweit zur Einkommensteuer herangezogen wird,
so kann vom Beginn des auf den Eintritt der Ein-
kommensminderung folgenden Vierteljahres ab eine
dem verbliebenen Einkommen entsprechende Steuer-
ermäßigung beansprucht werden. _ Wenn ein Steuer-
pflichtiger innerhalb des Steuerjahres aus einem in-
ländischen Orte in einen anderen inländischen
Ort verzieht, so ist die für das Steuerjahr ver-
anlagte Steuer vom Beginn des Vierteljahres ab,
in welchem der Wohnsitzwechsel stattfand, an dem
neuen Wohnort zu erheben. Wenn durch Zuzug
aus . anderen Staaten oder aus anderen Gründen
innerhalb eines Steuerjahres die Steuerpflicht an einem
Orte begründet wird, so hat die Veranlagung zur
Steuer vom Anfang des auf den Beginn der Steuer-
pflicht folgenden Vierteljahres oder aber schon
vom Anfang des auf den Beginn der Steuerpflicht
folgenden Monats ab zu geschehen, wenn der Steuer-
pflichtige von diesem Zeitpunkt ab an seinem früheren
Wohnort von der Steuerzahlung befreit. ist. Ab-
gesehen von den Fällen des Zu- und Abgangs werden
die Steuern am Vierteljahrsschluß von den Orts-
steuereinnehmern erhoben, welche die erhobenen Gelder
an die Bezirkskassen abführen. Steuerreste unter-
liegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
| ‚Durch Gesetz vom 9. Juni 1883, abgeändert am
19. März 1904, ist eine unmittelbar unter dem Ministe-
rium, Finanzabteilung, stehende, von einem besonderen,
durch das Ministerium ernannten Vorstand geleitete
Landeskreditkasse eingerichtet worden: Aus-
führungsverordnung vom 12. Dezember 1883, ab-
geändert durch Verordnung vom 16. Februar 1901.
Die Kasse gibt Amortisationsdarlehen an Gemeinden
und auf erste Hypotheken auf den hälftigen Taxwert
gegen Verpfändung von inländischen Grundstücken an