32 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
zahlt wird, beträgt für Kinder, deren Mutter lebt und
zur Zeit des Todes des Beitragspflichtigen zum Be-
zuge von Witwengeld berechtigt war, ein Drittel
des Witwengeldes für jedes Kind; für Kinder, deren
Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des
Beitragspflichtigen zum Bezuge von Witwengeld nicht
berechtigt war, die Hälfte des Witwengeldes für
jedes Kind.
$ 5. Die Staatsangehörigen.
Il. Nachdem sich des Rechtsgebietes über Er-
werb und Verlust der Staatsangehörigkeit sowie über
Rechte der Staatsangehörigen (wie Recht auf Unter-
stützung, Freizügigkeit, Gewerbefreiheit, Preßfreiheit,
Vereinsrecht, Schutz im Urheberrecht, Schutz gegen
Doppelbesteuerung, Kranken-, Unfall- und Invaliditäts-
versicherung) und über Pflichten der Staatsangehörigen
(wie Wehrpflicht usw.) im allgemeinen die Reichs-
gesetzgebung bemächtigt hat, beschränkt sich die
Landesgesetzgebung in dieser Beziehung mehr auf die
Ausführung, insonderheit auf die Bestimmung der die
Reichsgesetze ausführenden Verwaltungsbehörden des
Fürstentums. Die Ausführungsbestimmungen werden
stets in der Gesetzsammlung veröffentlicht und. sind
in dem alphabetisch geordneten Inhaltsverzeichnis vom
Geh. Regierungsrat Landrat Dr. Bärwinkel (Sonders-
hausen 1906, Verlag der Eupelschen Hofbuchdruckerei)
leicht aufzufinden.
Hier seien nur einige Bestimmungen hervor-
gehoben:
a) Verordnung vom 6. Juli 1871 zum Reichs-
gesetz vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und
den Verlust der Staatsangehörigkeit: Die
zur Ausstellung von Aufnahme-, Naturalisations-
und Entlassungsurkunden zuständigen Behörden