5 22 (Nr. 1-38). 3. Abschnitt. Handelsfirma. 115
Adoptionsvertrages (B.G.B. 5 1758 Abs. 2) analog, vgl. besonders R.G.Z. IX
S. 106, Sohm, Der Gegenstand S. 181 N. 6, Binder in Z. LIX S. 19 Anm. 32.
Diese Voraussetzungen sind nach einander zu betrachten.
2. erb eines Handels 8 eschäfts. Es muß ein K##delsgeschäft erworben
werden. Uber den schillernden Begriff des Handelsgeschäfts näheres bei 5 25.
Aus §5 25 Abs. 2 geht soviel klar hervor, daß der Begriff des Handelsgeschäfts im
Sinne des § 22 sich nicht mit dem des Handelsvermögens deckt, da die Geschäfts-
forderungen und Geschäftsschulden nicht notwendig mit zu übertragen sind (vgl. R.G.Z.
IX S. 83). Es steht deshalb nicht im Wege, daß ein Teil des Geschäftsvermögens
beim Veräußerer verbleibt (R.G. bei Holdheim 1905 S. 213). Erwerb des
Handelsgeschäfts kann 1 vorliegen, wenn bloß die körperlichen Gegenstände
(Waren, Geschäftsutensilien) oder nicht einmal diese übertragen werden, und kann
fehlen trotz Verkaufs des Warenlagers (O. L.G. Breslau bei Kaufmann IIS. 15;
so liegt kein Erwerb des Geschäfts vor, wenn nur die Aktiven zur Sichexung
Übereignet werden R.G. in L.3. 1911 E. 463). U. U. kann schon in der Uber-
weisung der Kundschaft oder sonstiger tatsächlicher Möglichreiten (poal. R.G. Z.
XXXVII S. 178, O.L. G. Dresden in O.L.G. Rspr. XXIV S. 169) die Ubertragun
des Handelsgeschäfts liegen (a. A. Grave S. 20, dessen Bemerkungen irreführen
find, vgl. dagegen Pisko S. 28ff.) Es kommt nur darauf an, daß diejenigen
Geschäftsbestandteile übertragen werden, durch welche die Kontinuität des Geschäfts-
betriebes gewahrt bleibt, der sogen. wesentliche Bestand, (R.G. in D.J.Z. 06
n# 711), daß also dem Gedanken, die Firma bestehe für das Geschäft fort, trotz
nderung der Person des Inhabers die Sachlage Rechnung trägt (vogl. *
XXV. S. 3, Bolze VI Nr. 169, VIII Nr. 161, Z. XXXXVI S. 474, 476, Behrend
S. 211 Anm. 34). Ob dies der Fall ist, ist Tatfrage. Bei Ausschließung des Uber-
ganges der Aktiva und Passiva wird jedenfalls angedeutet werden müssen, was denn
wirklich übergeht (R. G. in IJ.W. 04 S. 9928). Sind dies nur die Utensilien oder
nur einzelne Waren, so ist von Geschäftsübergang nicht zu sprechen (R.G.8. LXIII
Nr. 56). Danach ist auch die Frage, ob dingliche Ubertragung für den Erwerb des Ge-
schäfts nötig ist (so Goldmann S. 90, 91, Ritter Anm. 4) oder der Schuld-
vertrag genügt (so Brand Anm. La) müßig; grundsätzlich wird freilich das
erstere anzunehmen sein. Bestritten ist, ob Erwerb einer Zweigniederlassung genügt,
zumal wenn deren Firma von der Flrma der Hauptniederlassung in Einzelheiten
abweicht (dagegen Johow IX S. 19, dafür Busch IV S. 127, Johow XV S. *5
XVIII S. 24, vgl. Kammergericht in Entsch. F G. II S. 231, Bayr. Obst.L.G. in
O.L.G. Rspr. III S. 406, wie es scheint auch R.G.3. LXVII Nr. 27). Die Frage wird
zu bejahen sein, da nichts den Kaufmann hindert, die Zweigniederlassung zu einem
getrennten Geschäft zu erheben und solche Abtrennung diesenfalls vorzunehmen
(vgl. Bayr. Obst. Ld. G. in O.L.G. Rspr. III S. 406 = Joh.-R. XXIII D 14, R.G. Z.
LXXVII Nr. 19). Umgekehrt kann nur die Hauptniederlassung mit der Firma ver-
äußert und die Zweigniederlassung mit der Firma als besonderes Unternehmen
zurückbehalten werden (R.G. in Entsch. F.G. XI S. 187). Stets muß das Handels-
geschäft in seiner Totalität, nicht darf bloß ein einzelner Geschäftszweig oder eine
einfache Verkaufsstelle übertragen werden (Johow XIII S. 28 Bayr. Obst.Ld. G.
in O. L. G. Rspr. XIX S. 298, XXIV S. 116).
Nr. 2.
3. Dasjenige Handelsgeschäft, für welches die Firma geführt wird, muß Nr. 3.
erworben werden. Demnach kann nur ein Geschäft des Vollkaufmanns in
Sae kommen (Johow (XIII S. 27, vgl. bei § 4 Nr. 7) und zwar eines wirklichen
Vollkaufmanns. Die Fiktion des § 5 würde jedenfalls gegenüber dem Register-
richter nichts nützen (Staub-Bondi Anm. 3, oben §5 5 Nr. 2 S. 58). Betreibt
ein Vollkaufmann zugleich ein Kleingewerbe, so kann durch Veräußerung dieses
nicht übergang des Firmenrechts erzeugt werden, selbst wenn der Erwerber Voll-
kaufmann ist, die Firma bleibt beim Geschäft des Vollkaufmanns. Führt der Voll-
kaufmann mehrere Geschäfte und Firmen, so kann die Firma nur mit dem Ge-
schäft, zu dem sie gehört, übertragen werden (5 23), der Veräußerer darf nicht frei
bestimmen, welche feiner Firmen übergehen, welche bei ihm verbleiben solle. ar
das Unternehmen überhaupt noch kein kaufmännisches (z. B. im Falle des § 2 die
Firma noch nicht eingetragen), so kann § 22 Überhaupt keine Anwendung finden,
selbst wenn der Erwerber sich eintragen läßt (O. L. G. Stuttgart in O. L.G. Rspr. II
S. 144). Ebensowenig, wenn umgekehrt das Unternehmen beim Veräußerer ein
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