5 76 (Nr. 5—7). 6. Abschnitt. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. 285
liche Summe liquidieren können (R.O. H.G. 1 Nr. 6, XIII Nr. 37, XIV Nr. 6), muß
sich andererseits aber auch das abziehen lassen, was er dem Lehrling bei Aushal-
tung der ehrzeit zu gewähren hätte (R O. H.G. 1 Nr. 6), Ersatz weiteren Schadens,
z. B. wegen Geschäftsstörung ist nicht aus Scchlossen. Nicht dagegen gehört dahin
der Schade, den der Lehrherr durch die Nachlässigkeit des Ersatzmannes erleidet.
Denn hier fehlt es an dem notwendigen Kausalzusammenhang (R.O. H.G. 1 Nr. 6).
Ein Recht auf Lehrgeld hat der Lehrherr an sich nicht, doch kann ihm ein solches
vertragsmäßig zugesichert sein. Hinsichtlich der Verjährung B.G.B. 55 196 Abs. 1
r. 10, 201.
b) Der Lehrling untersteht dem Konkurrenzverbot der 88 60, 61. Dagegen Nr. 6.
sind mit ihm geschlossene Wettbewerbsverträge schlechthin nichtig, gleichgültig ob
er minder, oder volljährig ist. Sie treten auch nicht etwa in Kraft mit dem Zeit-
punkt, wo er Gehilfe wird. Auch Vereinbarungen Dritter mit dem Prinzipal, die
ein. Wettbewerbverbot für den Lehrling zum Gegenstand haben, sind nichtig. Denn
das Gesetz spricht von „Vereinbarungen“ schlechtweg, es bedarf also keiner analogen
Anwendung von § 74 a Abs. 2 Satz 3. Auf die Unwirksamkeit geheimer Konkurrenz-
klauseln kann er sich, soweit es der Gehilfe kann, berufen (darüber bei § 76f)
) Pflichten des Lehrherrn. Der Lehrherr ist dazu gehalten, den Lehrling Nr. 7.
gebörig und methodisch auszubilden. Einen Befähigungsnachweis braucht der
ehrherr nicht zu erbringen. Die detaillierten Bestimmungen des §+ 76 entsprechen
sachlich mit wenigen Abweichungen dem alten 5 126 der G.O. (anders jetzt G. O.
5 127). Die Ausbildung erstreckt sich nur auf die bei dem Betriebe des Geschäfts,
d. h. bei dem Betriebe seines Geschäfts vorkommenden, und wenn der Lehrling
nur einen bestimmten Zweig des Geschäfts erlernen will (ogl. z. B. Dove-Meyer-
stein Nr. 4) nur auf die in desem Zweige vorkommenden lcusinännischen Arbeiten.
In kaufmännischen Arbeiten, die bei derartigen Geschäften gewöhnlich vorkommen,
braucht er ihn dann nicht auszubilden, wenn sie seinem Geschäft nachweislich fremd
sind. Nur auf kaufmännische Arbeiten hat sich die Unterweisung zu erstrecken,
nicht auf sonstige gewerbliche (so ist der Lehrling mit höherer Schulbildung in einem
Bankgeschäft nicht mit Arbeiten, die einem Geschäftsdiener oder Kassenboten ob-
liegen, zu betrauen), andererseits auf alle kaufmännischen Arbeiten, nicht bloß auf
bestimmte Abarten. Sie hat zu erfolgen entweder durch den Prinzipal selbst oder
durch einen bzw. mehrere ausdrücklich dazu bestimmte Vertreter (auch einen vorge-
schrittenen behrling Düringer-Hachenburg Anm. 4, R.G. in J.W. 09 S. 6857),
für die er nach B.G.B. 5 278 haftet. Es genügt demnach nicht, wenn der Prinzipal
seinem Personal im allgemeinen aufträgt, für die Ausbildung Sorge zu tragen. Sie
hat methodisch zu geschehen, so daß der Lehrling dadurch in die Möglichkeit versetzt
wird, nach und nach sich die Kenntnisse anzueignen, er darf also nicht von vormherein
mit Dingen betraut werden, die für t Fassungsgabe verwickelt sind, und darf um-
gekesrt nicht allzu lange bei mechanischen Tätigkeiten (Briefaustragen, Kopieren usw.)
belassen werden. Zu anderen Dienstleistungen, die die Ausbildung nicht direkt fördern,
kann er zwar herangezogen werden, doch darf dadurch die Ausbildung nicht leiden
(Busch XXI S. 332ff.). Ganz ausgeschlossen ist die Heranziehung zu Diensten, die
mit dem Handelsgewerbe Üüberhaupt nichts zu tun haben. Wird durch Halten von
zu vielen Lehrlingen die Ausbildung des einzelnen Lehrlings gefährdet (Lehrlings-
züchterei), so kann nach G.O. S§ 1391, 128 die untere Verwaltungsbehörde dem Lehr-
berrn auferlegen, einen entsprechenden Teil der behrlinge iu entlassen. — Der Lehr-
err hat ferner gegenüber dem Lehrling in gesundheitlicher und sittlicher Be-
ziehung die gleichen Verpflichtungen wie gegenüber dem Handlungsgehilfen (vgl.
8 62). It dem Lehrling, was zumal für den späteren Teil der Lehrzeit vorkommt,
ein Gehalt, sog. Taschengeld, zugesichert, so gilt hinsichtlich des selben grundsätzlich
das gleiche wie beim Handlungsgehilfen (vgl. oben § 59 Nr. 10ff.), doch ist die
Anwendung von § 64 vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Für Vergütungen von
Diensten des Lehrlings außerhalb der Kontorstunden würde B.G.B. 5 612 Platz
greifen. Der Lehrherr hat dem Lehrling die erforderliche Zeit für Befriedigung
seiner religiösen Bedürfnisse an Sonn= und Festtagen zu gestatten, dabei wird
man den Begriff der Festtage, zumal im Anfang der Lehrzeit und nicht bloß bei
Aufnahme des Lehrlings in die häusliche Gemeinschaft, wie Makower S. 234 will,
anders wie beim Handlungsgehilfen relativ nach der Konfession des Lehrlings zu
bemessen haben. Was „Gelegenheit geben“ bedeuten soll, ist nicht klar. Es scheint