Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

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98 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 5 227 (Nr. 6—9). 
und Sicherstellung stattzufinden (§ 289 Abs. 1 bis 3). Eine Wiederholung der 
Aufforderungen vor jeder Einziehung hat nicht stattzufinden; wer trotz des öffent- 
lichen Hinweises des Vorstands auf die bevorstehende Grundkapitalve ngerung der 
Gesellschaft Kredit gewährt, soll nach der Absicht des Gesetzes nicht gegen die Folgen 
der Verringerung geschützt sein. Zahlungen an Aktionäre behufs Einziehung von 
Aktien dürfen erst erfolgen, wenn seit der dritten Aufforderung an die Gläubiger 
ein Safr verstrichen ist und die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder 
sichen estellt sind (S 289 Abf. 4). Vorher darf zwar der Ankauf, die Auslosung 2c. 
er Aktien rrfolgen, nicht aber die Berichtigung des Kaufpreises oder die Heim- 
tahlung= Vorzeitige Zahlung macht die empfangenden Aktionäre gemäß §5 217 und 
ie Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder gemäß §55 241 Abs. 3 Z. 3, 249 Abf. 3 
verantwortlich. Selbstverständlich ist die Eintragung des Beschlusses auf Einziehung 
nicht von dem Nachweis der Beobachtung der §5 289 Abs. 2 bis 4 abhängig, da die 
darin bestimmten Maßregeln gerade die vorgängige Eintragung des Beschlusses zur 
Voraussetzung haben (Johow V S. 26ff., 30). 
5. Eintragung der Einziehung. Die stattgefundene Fiuziehung braucht, wenn 
sie aus dem Reingewinn geschehen ist, mangels der hierauf zutreffenden Bestimmung 
nicht in das Handelsregister eingetragen zu werden (a. M. Staub-Pinner Anm. 15). 
Hat sie nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals stattgefunden, 
so muß ihre Eintragung gemäß § 291 erfolgen. Doch wird periodische Anmeldung 
genügen. 
6. Eine statutenmäßige Ausschließung von Aktionären aus anderen 
Gründen (Ausstoßung, Aufhören der Mitgliedschaft bei Eintritt gewisser Tatsachen, 
z. B. wenn der Aktionär aufbört, Mitglied des Bundes der Landwirte zu sein) ist 
unzulälsig. Hier bleibt nur der Weg, die Einziehung der Aktie aus dem Reingewinn 
oder im * der Herabsetzung des Grundkapitals vorzusehen. (R.G. 3. XLIX Nr. 20, 
O.L.G. Kiel Schl.-Holstein A. 08, 24 (für die G. m. b. H.); anders für die G. m. b. H. 
K.G. in Entsch. F. G. IX, 146 -Johow--Ring XXXV A 178. Vgl. Leist a. a. O.) 
7. Genußscheine. Literatur: Klemperer, Die rechtliche Natur der Genuß- 
scheine 1908; Ortmann, Der Genußschein, Diss. 1903; Fuhrmann, Genußaktien und 
Genußscheine 1907; Rehm, Bilanzen § 132. a) Im Falle der Auslosung von Aktien 
erhalten nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags die letzten Aktionäre häufig außer 
dem Nennbetrag der Aktien Genußscheine im technischen Sinne, durch welche 
deren Inhaber weiter mit dem Unternehmen verknüpft sind. Die Genußscheine 
eben vielfach gleiche Rechte, wie die nicht ausgelosten Aktien, mit der Maßgabe, 
aß die letzteren vorweg eine Dividende und bei der Gesellschaftsauflösung den 
Nennbetrag erhalten (Klemperer a. a. O. S. 15ff.). Solche Genußscheine lassen 
sich entweder als Aktien auffassen. Es handelt sich dann nur um die im Gesellschafts- 
vertrag vorgesehene allmälige Schaffung einer besonderen Gattung von Aktien, die 
wegen der schon empfangenen Vorteile in der Teilnahme am Gewinn und 
Liquidationserlös den übrigen Aktien nachgesetzt sind. In diesem Falle hat der 
Genußscheininhaber in jeder Hinsicht die Eigenschaft als Aktionär einer bestimmten 
Aktiengattung und bleibt das Grundkapital trotz der Auslosung unverändert. (Es 
liegt nur die Gewährung einer Vorzugsdividende vor.) Oder die Genußscheine 
werden als Verbriefungen von Gläubigerrechten gegen die Gesellschaft auf einen 
Teil des Reingewinns und Liquidationserlöses angesehen. Dann entbehren ihre 
Inhaber der Rechte, die nur den Aktionären zukommen, insbesondere des Stimm- 
rechts in der Generalversammlung, und vermindert das Grundkapital sich um den 
Betrag der entsprechenden Aktien. Welche von diesen Auffassungen die richtige ist, 
läßt sich nur für den Einzelfall nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmen (pvgl. 
R.G.Z. XXX S. 16ff., XLIX Nr. 3, LXX Nr. 15, auch J. W. Schr. 1893 S. 310). Die 
Gnazme, daß die für ausgeloste Aktien ausgegebenen Genußscheine im Zweifel 
Genußaktien seien (Klemperer S. 40ff.), ist grundlos. Ebenso unberechtigt aber, 
e (mit Behrend S. 889, vgl. Staub-Pinner § 179 Anm. 28. Pinner 
amm. VI1, Ritter § 179, 25, Brand'§s 179, 9b) regelmäßig oder stets für Genuß- 
obligationen zu erklären: der Aktionär kann nach Maßgabe des Gesellschafts- 
vertrags aus dem bilanzmäßigen Reingewinn eine beliebige Summe und deshalb 
den Nennbetrag seiner Aktie erhalten, ohne der Mitgliedschaft beraubt zu werden; 
es liegt alsdann nicht eine Einziehung von Aktien, sondern eine Auszahlung von 
Gewinn auf Aktien vor; die Beteiligung des Aktionärs an der Gesellschaft wird an 
  
 
	        
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