Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5262 (Nr. 2—5). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 171 
des laufenden Geschäftsjahrs ab, wirksam. Bereits erfolgte Uberweisungen an den 
Reserwefonds werden aber von einer Herabsetzung nicht betroffen. as einmal 
Überwiesen ist, bleibt Zwangsreservesonds (unten Nr. 8). Unter dem Grundkapital 
ist das volle Neungrundkapital zu verstehen (O. L.G. Dresden in Z. XXXV S. 238). 
Bei Erhöhung oder Verminderung des Grundkapitals ist erst die durchgeführte, 
nicht schon die beschlossene Vornahme für die Feststellung des zu berücksichtigenden 
Grundfapitals maßgebend. Auf welche Weise der Mindestbetrag erreicht wird, ob 
durch Uberweisungen vom Reingewinn, des Aufgelds, der Zuzah ungen (Z. 1 bis 3), 
ist unerheblich. t er erreicht, so hören die Uberweisungen vom Reingewinn bis 
zur Schwächung des Reservefonds auf. Uberweisungen über das durch Gesetz oder 
Gesellschaftsvertrag gerechtfertigte Maß hinaus sind nach § 271 Abs. 3 anfechtbar. 
b) Betrag der Uberweisung. Zu überweisen ist bis zur Erreichung des 
Mindestbetrags kraft zwingenden Rechtes mindestens ½0 des jährlichen Reingewinns. 
Wegen Erhöhung und demnächstiger Wiederherabsetzung der QOuote gilt dasselbe 
wie für die Quote des Grundkapitals (oben Nr. 2). Der jährliche Reingewinn ist 
derjenige, welcher sich aus der Einstellung am Schlusse der Bilanzpassiva ergibt 
(5261 Z. 6). Der in der Praxis der Aktiengesellschaften beliebte Abzug des Gewinn- 
vortrags aus dem Vorjahr ist unzulässig; es gibt nur einen jährlichen Reingewinn 
im rechtlichen Sinne, den durch eine richtige Bilanz ausgewiesenen (Staub- Pinner 
Anm. 9; a. M. Simon S. 271f., Makower Anm. IIa, Pinner Anm. öa, 
Brand Nr. 2 A, Rehm S. 651). Entsprechend ist auch der Zuschlag des Verlust- 
vortrags aus dem Vorjahr unstatthaft (ebenso hier Simon S. 271; a. M. Ma- 
kower a. a. O.). Auch Tantiemen der Vorstands= und Aufsichtsratsmitglieder vom 
Reingewinn sind nicht abzuziehen. Dies folgt aus §§ 237, 245 Abs. 1, wonach zuerst 
die Rücklagen vorzunehmen und erst alsdann die Tantiemen zu berechnen sin 
(Simon S. 272ff., Die Polemik von Goldmann Nr. 11 ist unverständlich). Zum 
Reingewinn sind nicht zu zählen auf Grund von Rentengarantien gezahlte Beträge 
Dritter, da sie von der Aktiengesellschaft den Aktionären zuzuwenden sind und in der 
Jahresrechnung keinen Ausdruck finden (K.G. in O.L.G. Rspr. VI S. 29). Ist kein 
Reingewinn erzielt, so unterbleibt die Uberweisung. — Ein Nachschuß in besseren 
Jahren ist nicht verordnet. 
B. Aus dem Aufgeld. Ein solches ist in den ö§ 184 Abs. 2, 278 Abs. 3 zu- 
Flassen Das bisherige Recht sprach von dem „Gewinn“ aus den Uberbeträgen. 
er Ausdruck war verfehlt, weil es sich hierbei um Einlagen der Aktionäre handelt, 
um Beträge, welche Erzeuger und nicht Erzeugnisse der gewinnbringenden Tätigkeit 
sind (Denkschr.; R.G.Z. XXXII S. 244ff.; dazu bes. Simon S. 86 u. Einkommen- 
stener S. 90 ff.; Neukamp in Holdheim I S. 28ff., IV S. 33ff., VI S. 145 ff.). 
Diese Einlagen sind zwar keine Einlagen „auf das Grundkapital“, dessen Ziffer von 
ihnen unberührt bleibt, aber sie sind doch Einlagen („N.G.Z. LXII S. 366 f.). Das Auf- 
en gehört danach nicht in die Gewinn= und Verlustrechnung, sondern nur in die 
ilanz (Uber Zwischenbuchung Simon S. 277). Das Aufgeld vermehrt den Re- 
serwvefonds, gleichviel oh der Mindestbetrag der Z. 1 schon erreicht ist oder nicht. 
Es erscheint also nie als Uberschuß im Sinne des Einkommensteuergesetzes (R.G. 3Z. XCVI 
Nr. 66), gehört also nicht unter § 261 Nr. 6. Aber auch nur das Aufgeld selbst. 
Stückzinsem die bei Erhöhung des Grundkapitals inmitten eines Geschäftsjahrs 
von den Aktionären dafür gewährt werden, daß die Aktien an der Dividende des 
sezen Jahres teilnehmen, gehören nicht hierhin. Sie werden nicht als Einlage 
  
ür die Aktie, sondern gerade für einen an sich der Aktie nicht uste enden Vorteil. 
gewährt (R.G. Z. I,V. S. 46). Entsprechend sind die von der Gesellschaft den Aktionären. 
für den Verzicht auf die Teilnahme an der Dividende des laufenden Geschäftsjahrs 
gewährten Zinsen nicht abzuziehen. (Simon S.577ff., Makower Anm.IIb3, Pinner 
Anm. III6b). Abzugsfähig sind nach ausdrücklicher Bestimmung die Kosten für die 
Ausgabe der Aktien; danach die Kosten der Urkundenherstellung, die Gerichts- und 
Notarkosten, Stempel (vgl. R.G.Z. LV S. 45), etwaige Einkommensteuer, auch wohl 
die Garantie der Aktienunterbringung (Simon S. 276, Makower Anm. IIb#, 
Staub- Pinner Anm. 18, anders wegen der Provision Pinner Anm. III 6b). 
Nicht unter § 262 fällt die sog. versteckte Agioemission (loben § 184 Nr. 2); unten 
§ 305 Nr. 6). 
C. Aus Zuzahlungen. Die vielfach üblichen Zuzahlungen auf die Aktien 
(Nr. 4 zu § 185) sind nach neuer Bestimmung in gewissem Umfang ebenfalls dem 
Nr. 4. 
Nr. 5.
	        
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