Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

§5262 (Nr. 7—9). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 173 
eine nicht gebotene Rücklage gebildet und danach das Anfechtungsrecht aus § 271. 
Abs. 3 gegeben sein (Makower Anm. Ic). - . 
Die Ausgleichung des bilanzmäßigen Verlusts gehört nicht in die Bilanz. 
In sie ist der Verlust, wie ihn das Gewinn= und Verlustkonto ausweist, einzustellen 
(*261 Z. 6). Die Ausgleichung durch Angriff des Reservefonds fällt der Gewinn- 
und Verlustrechnung des Solgejahrs zu. Die Bilanz des nächsten Geschäftsjahrs 
stellt den um den ausgeglichenen Bilanzverlust gekürzten Reserorfonds ein (Simon 
S. 268f.). Wie die Gewinnverteilung bei dem Gewinnposten (Nr. 19 zu §5 261), so 
mag auch die Verlustausgleichung bei dem Verlustposten der Bilanz vor der Linie 
skizziert werden. · 
5. Umwandlung. Das Gesetz bestimmt zwingend, daß ein Reservefonds zur 
Deckung von Bilanzverlust zu bilden sei. Es bestimmt zwingend, was in ihn ein- 
zustellen ist: ½0 des Reingewinns bis zur Erreichung von ½% Grundkapital, sowie 
mit gewissen Maßgaben das Aufgeld und die Zuzahlungen. Durch den Gesellschafts- 
vertrag kann der gesetzliche Mindestteil des Reingewinnes oder (und) des Grundkapitals 
erhöht werden. Der Gesellschaftsvertrag kann von dieser Erhöhung mit Wirkung 
für die Zukunft auch wieder abgehen. Nicht aber für die Vergangenheit. Was 
einmal gesetzlicher Reservefonds ist, bleibt gebunden; es steht nach zwingender Norm 
nur für die Deckung von Bilanzverlust zur Verfügung. Gesetzlicher Reservefonds 
ist aber auch, was diesem zufolge einer durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten 
Erhöhung des gesetzlichen Mindestteils des Reingewinns oder (und) des Grund- 
kapitals zugeschrieben ist. (So bes. Simon S. 261ff.; a. M., nach dem Vorgang 
  
von Neukamp in Z3. XXXVIII S. 97ff., R.G.Z. XXVIII S. 45 ff., Denkschr. S. 3211, 
Staub-Pinner Anm. 25, Geißmar in Holdheim 1902 S. 10 ff.; Brand Nr. 1g, 
Goldmann Nr. 7, vgl. Makower Anm. IIaà 3, Pinner Anm. III 2.) Sind dem 
gesetzlichen Reservefonds andere Beträge, als solche nach Maßgabe der Z. 1 bis 3 
zugeschrieben, so handelt es sich insoweit in Wahrheit um freiwillige Reserven, die 
en allgemeinen Grundsätzen für solche (unten Nr. 9) unterliegen. 
6. Freiwillige Reservefonds. Die Gesellschaft kann, soweit nicht Rechte Dritter 
E B. von Genußscheininhabern) verletzt werden, beliebig freiwillige Reservefonds. 
(Reservekonten, Rücklagen) für längere oder kürzere Dauer, unter tatsächlicher Fest- 
legung des Kapitals oder ohne solche bilden, die, solange sie bestehen, in die Bilanz- 
passiva einzustellen sind (§ 261 Z. 5). So die Erweiterungsfonds zur Ermöglichung 
der Betriebsvergrößerung oder zur dauernden Bereitstellung von Betriebsmitteln; 
die Dispositionsfonds zur Befriedigung vorübergehenden Geldbedarfs; der aus den 
verschiedensten Gründen, z. B. zufolge Gewährung einer runden Dividende, reservierte 
Vortrag auf neue Rechnung, (R.G. in J.W. 1905, 34522, O. L. G. Colmar in O.L.G. 
Rspr. X, 241, O.L.G. Hamburg ebenda 338; irrig K.G. im Recht 1910 Nr. 2077; Rehm 
S. 546 verlangt für den Begriff des Reservefonds dauernde Zurückhaltung); die Fonds 
für außerordentliche Verluste und Ausgaben (Reserveassekuranzkonto der Reedereien, die 
sich zur Ersparung von Prämie nicht versichern; Fonds zur Deckung künftiger Effekten- 
verluste); der Dividendenreservefonds zur Sicherung künftiger angemessener Dividenden; 
die Fonds für wohltätige Zwecke, es sei denn, daß es sich um selbständige Kassen handelt, 
deren Vermögen überhaupt nicht der Gesellschaft gehört (so ausführlich Simon 
S. 244 ff; Bödiker, Uber das Aussonderungsrecht bei den mit A.G. wirtschaftlich aber 
nicht juristisch selbständigen Unterstützungskassen im Konkurse der Gesellschaft Diss. 1909.) 
Allen diesen Reservefonds ist gemeinsam: Da der Aktionär einen Anspruch auf den 
Reingewinn nur nach Maßgabe des wandelbaren Gesellschaftsvertrags hat, kann 
die Gesellschaft solche. Reservefonds im ursprünglichen und durch Mehrheitsbeschluß 
abgeänderten Gesellschaftsvertrag bestimmen. Der Generalversammlung steht die 
Bildung freiwilliger Reservefonds nur zu, wenn der Gesellschaftsvertrag sie hierzu 
ermächtigt (R. G. 3. XL S. 35, Bolze XXI Nr. 561). Dies gilt auch von dem 
Vortrag auf neue Rechnung (vgl. Pinner Anm. VI 1, Staub-Pinner Anm. 32 
egen R.G. in Holdheim VII S. 143). In der Zuständigkeit der Generalver- 
ammlung, über den Reingewinn nach freiem Ermessen zu verfügen, liegt auch die- 
jenige zur Bildung freiwilliger Reservefonds. Beschließt die nisseralpsemnun 
ohne Ermächtigung des Gesellschaftsvertrags die Bildung freiwilliger Reservefonds, 
so unterliegt der Beschluß der Anfechtung nach § 271 Abs. 3. Der Vorstand und 
Aufsichtsrat kann nicht zur Bildung freiwilliger Reservefonds ermächtigt werden, 
weil die Generalversammlung und nur sie über die Gewinnverteilung zu beschließen 
  
Nr. 8. 
Nr. 9.
	        
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