52783 (Nr. 7—11). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 195
(Johow VIII S. 14; vgl. K.G. in Entsch. F.G. X, 210 = Johow-Ring XIXXIX
A 122). Das Gericht hat nur auf Grund des vollständigen Urkundenmaterials die
Rechtmäßiget des Verfahrens und des Beschlußinhalts festzustellen.
b) Bedarf es zur Rüge der Unwirksamkeit des Beschlusses keiner
Anfechtung nach §§ 271 f., so darf das Registergericht ohne jede Rücksicht auf An-
echtung oder Nichtanfechtung beanstanden. Dies trifft zu, wenn der 5eln LP
remdenrechte verletzt, wenn er überhaupt nicht als Generalversammlungsbeschlu
in Hoerracht kommt, wenn er inhaltlich gegen zwingende Gesetzesnormen vesstößt
nach der herrschenden Meinung guch. wenn er in Sonderrechte eines Aktionärs ein-
greift loben Nr. 2). Dem Gericht steht insoweit eine völlige selbständige Prüfung
qu (vgl. Johow XII S. 40, XIV S. 28; Bayer. O. LG. in Holdheim I S. 108,
S. 202, 3. XI. S. 477). Die bloße Möglichkeit, af ein Beschluß, von dem ein
gesetzmäßt er Gebrauch gemacht werden kann, in gesetzwidriger Weise ausgenutzt
wird, rechtfertigt aber die Ablehnung der Eintragung nicht (so Kammerger.).
c) Bedarf es zur Rüge der Unwirksamkeit des Beschlusses der
Anfechtung nach Ss 271ff., so darf das Registergericht beanstanden: vor Ablauf
der Anfechtungsfrist, wenn der Beschluß angefochten werden kann; nach Ablauf der
Frist, wenn er angefochten werden konnte und nicht nachgewiesen wird, entweder,
daß er nicht angefochten ist oder daß er zwar angesochten die Anfechtungsklage aber
rechtskräftig abgewiesen oder sonst anders als durch Nichtigerklärung des Deschlu3 es
— st. Diese Grundsätze finden Anwendung, wenn bei der Abfassung des Be-
schlusses gegen zwingende Gesetzesnormen verstoßen ist, auf deren Beobachtung im
Einzelfall von den Beteiligten verzichtet werden kann (Vorschriften über die Berufung
der Generalversammlung (K. G. in Entsch. F. G.VI 180 = Johow-Ring XXXIA158),
die Ankündigung von Beschlußgegenständen, die Abstimmung 2c. (K.G., in Entsch. F.G.
VIII 218 = Jo Ee A36); weiter, wenn der Beschluß andere Bestim-
mungen des kektet verletzt oder gegen den Gesellschaftsvertrag verstößt (vol. aßn
Kammerger. in Johow XII S. 37ff., in J.W. Schr. 1888 S. 238, K.G. in O.L.G.
Rspr. XVI S. 93ff.; Behrend S. 835, Makower Anm. Vb, Staub-- Pinner
Anm. 22). Das Registergericht wird danach in solchen Fällen eine Eintragung regel-
mäßig auch vor Ablauf der Anfechtungefrist nicht verweigern dürfen, wenn die Be-
rufung der Generalversammlung und die Ankündigung des Deschlußgegenstond in
Ordnung ist, das Protokoll keinen Widerspruch des Aktionärs ergibt und der Vorstand
erkennbar nicht anfechten will. (Anders O. L.G. Dresden in Holdheim IV S. 188).
d) Besteht Streit über die Gültigkeit des Beschlussses zwischen Be-
teiligten, so kann wohl. hierzu K.G. bei Johow XXI A A240) das Registergericht bei
begründetem Zweifel gemäß D.F.G.G. 5 127 die Verfügung über die Eintragung bis
zur Sufscheidung im Wege des Rechtsstreits aussetzen (anders die frühere Prazis,
vgl. Holdheim II S. 62 Z. XLII S. 541). Auch kann die Eintragung durch einstweilige
erfügung des Prozeßgerichts gemäß H. G.B. 5 16 Abs. 2 gehindert werden (hierzu
Kammerger. in Entsch. F. G. IX 257 -— Johow. Ring XXXVII A 108).
e) Ist der Beschluß zu Unrecht eingetra en, so kann nach D.F.G.G.
4 144 Abs. 2 das Registergericht und das ihm im In tunzenzug vorgeordnete Land-
ericht die Löschung von Amts wegen unter der doppelten Voraussetzung herbei-
füren, daß der Beschluß durch seinen Inhalt zwingende LVorlepr en des Gesetzes
verletzt und daß seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Das
Gericht muß die Gesellschaft zu Händen des Vorstandes von der beabsichtigten Lö-
sschung benachrichtigen und ihr eine Frist von mindestens drei Monaten zur Geltend-
machung eines Widerspruchs bestimmen; im Falle des Widerspruchs entscheidet das
Gericht; seine zurückweisende - unterliegt der sofortigen Beschwerde; gegen
die Zurückweisung der Beschwerde seitens des Landgerichts findet weitere sofortige
Beschwerde statt; die Löschung darf nur erfolgen, wenn Widerspruch nicht erhoben
oder wenn die den Widerspruch zurückweisende Verfügung rechtskräftig geworden ist
(D.F.G.G. § 144 Abs. 2, 3 mit 55 142 Abs. 2, 143, 141 Abs. 3, 4). Das Gericht
ist nur infofern gebunden, als einmal nur der Verstoß gegen zwingende Gesetzes-
normen durch den Inhalt des Beschlusses, nicht also bei seiner Abfassung die
Löschung rechtfertigt, und als selbständig festzustellen ist, das das öffentliche
Interesse die Beseitigung des Beschlusses fordert. Eine Anregung zu dem Vorgehen
steht jedem zu; die bichung der Löschung wird von demjenigen augesochten
„erden können, dessen Rechte hierdurch beeinträchtigt werden (D.F.G.G. § 20 Abs. 1
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Nr. 9.
Nr. 10.
Nr. 11.