Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

52783 (Nr. 7—11). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 195 
(Johow VIII S. 14; vgl. K.G. in Entsch. F.G. X, 210 = Johow-Ring XIXXIX 
A 122). Das Gericht hat nur auf Grund des vollständigen Urkundenmaterials die 
Rechtmäßiget des Verfahrens und des Beschlußinhalts festzustellen. 
b) Bedarf es zur Rüge der Unwirksamkeit des Beschlusses keiner 
Anfechtung nach §§ 271 f., so darf das Registergericht ohne jede Rücksicht auf An- 
echtung oder Nichtanfechtung beanstanden. Dies trifft zu, wenn der 5eln LP 
remdenrechte verletzt, wenn er überhaupt nicht als Generalversammlungsbeschlu 
in Hoerracht kommt, wenn er inhaltlich gegen zwingende Gesetzesnormen vesstößt 
nach der herrschenden Meinung guch. wenn er in Sonderrechte eines Aktionärs ein- 
greift loben Nr. 2). Dem Gericht steht insoweit eine völlige selbständige Prüfung 
qu (vgl. Johow XII S. 40, XIV S. 28; Bayer. O. LG. in Holdheim I S. 108, 
S. 202, 3. XI. S. 477). Die bloße Möglichkeit, af ein Beschluß, von dem ein 
gesetzmäßt er Gebrauch gemacht werden kann, in gesetzwidriger Weise ausgenutzt 
wird, rechtfertigt aber die Ablehnung der Eintragung nicht (so Kammerger.). 
c) Bedarf es zur Rüge der Unwirksamkeit des Beschlusses der 
Anfechtung nach Ss 271ff., so darf das Registergericht beanstanden: vor Ablauf 
der Anfechtungsfrist, wenn der Beschluß angefochten werden kann; nach Ablauf der 
Frist, wenn er angefochten werden konnte und nicht nachgewiesen wird, entweder, 
daß er nicht angefochten ist oder daß er zwar angesochten die Anfechtungsklage aber 
rechtskräftig abgewiesen oder sonst anders als durch Nichtigerklärung des Deschlu3 es 
— st. Diese Grundsätze finden Anwendung, wenn bei der Abfassung des Be- 
schlusses gegen zwingende Gesetzesnormen verstoßen ist, auf deren Beobachtung im 
Einzelfall von den Beteiligten verzichtet werden kann (Vorschriften über die Berufung 
der Generalversammlung (K. G. in Entsch. F. G.VI 180 = Johow-Ring XXXIA158), 
die Ankündigung von Beschlußgegenständen, die Abstimmung 2c. (K.G., in Entsch. F.G. 
VIII 218 = Jo Ee A36); weiter, wenn der Beschluß andere Bestim- 
mungen des kektet verletzt oder gegen den Gesellschaftsvertrag verstößt (vol. aßn 
Kammerger. in Johow XII S. 37ff., in J.W. Schr. 1888 S. 238, K.G. in O.L.G. 
Rspr. XVI S. 93ff.; Behrend S. 835, Makower Anm. Vb, Staub-- Pinner 
Anm. 22). Das Registergericht wird danach in solchen Fällen eine Eintragung regel- 
mäßig auch vor Ablauf der Anfechtungefrist nicht verweigern dürfen, wenn die Be- 
rufung der Generalversammlung und die Ankündigung des Deschlußgegenstond in 
Ordnung ist, das Protokoll keinen Widerspruch des Aktionärs ergibt und der Vorstand 
erkennbar nicht anfechten will. (Anders O. L.G. Dresden in Holdheim IV S. 188). 
d) Besteht Streit über die Gültigkeit des Beschlussses zwischen Be- 
teiligten, so kann wohl. hierzu K.G. bei Johow XXI A A240) das Registergericht bei 
begründetem Zweifel gemäß D.F.G.G. 5 127 die Verfügung über die Eintragung bis 
zur Sufscheidung im Wege des Rechtsstreits aussetzen (anders die frühere Prazis, 
vgl. Holdheim II S. 62 Z. XLII S. 541). Auch kann die Eintragung durch einstweilige 
erfügung des Prozeßgerichts gemäß H. G.B. 5 16 Abs. 2 gehindert werden (hierzu 
Kammerger. in Entsch. F. G. IX 257 -— Johow. Ring XXXVII A 108). 
e) Ist der Beschluß zu Unrecht eingetra en, so kann nach D.F.G.G. 
4 144 Abs. 2 das Registergericht und das ihm im In tunzenzug vorgeordnete Land- 
ericht die Löschung von Amts wegen unter der doppelten Voraussetzung herbei- 
füren, daß der Beschluß durch seinen Inhalt zwingende LVorlepr en des Gesetzes 
verletzt und daß seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Das 
Gericht muß die Gesellschaft zu Händen des Vorstandes von der beabsichtigten Lö- 
sschung benachrichtigen und ihr eine Frist von mindestens drei Monaten zur Geltend- 
machung eines Widerspruchs bestimmen; im Falle des Widerspruchs entscheidet das 
Gericht; seine zurückweisende - unterliegt der sofortigen Beschwerde; gegen 
  
die Zurückweisung der Beschwerde seitens des Landgerichts findet weitere sofortige 
Beschwerde statt; die Löschung darf nur erfolgen, wenn Widerspruch nicht erhoben 
oder wenn die den Widerspruch zurückweisende Verfügung rechtskräftig geworden ist 
(D.F.G.G. § 144 Abs. 2, 3 mit 55 142 Abs. 2, 143, 141 Abs. 3, 4). Das Gericht 
ist nur infofern gebunden, als einmal nur der Verstoß gegen zwingende Gesetzes- 
normen durch den Inhalt des Beschlusses, nicht also bei seiner Abfassung die 
Löschung rechtfertigt, und als selbständig festzustellen ist, das das öffentliche 
Interesse die Beseitigung des Beschlusses fordert. Eine Anregung zu dem Vorgehen 
steht jedem zu; die bichung der Löschung wird von demjenigen augesochten 
„erden können, dessen Rechte hierdurch beeinträchtigt werden (D.F.G.G. § 20 Abs. 1 
13 
Nr. 9. 
Nr. 10. 
Nr. 11.
	        
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