216 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 283 (Nr. 4), 5 284.
kurs für die Aktienausgabe nach freiem Ermessen bestimmen kann und daß eine
Seschrenung dieses letzteren Bestimmungsrechts durch ältere Bezugsrechte in dem
Gesetze keine Stütze findet. Ubrigens ist in der Reichstagskommission ein Antrag,
wonach der § 283 Abs. 2 auf eine vor dem Inkrafttreten des Ges. vom 18. Juli 1884
erteilte Zusicherung Anwendung finden sollte, mit Stimmengleichheit abgelehnt
worden (Komm. Ber. S. 3940). Auch hieraus ist indessen nur zu entnehmen, d
die Kommission die gedachte Streitfrage als durch die Rechtsprechung des Reichs-
berschts praktisch erledigt ansah. Jedenfalls wird auch vom Standpunkte des Reichs.
erichts aus die Ausübung eines älteren Bezugsrechts nicht Maßnahmen rechtfertigen
önnen, die mit öffentlichrechtlichen zwingenden Vorschriften des jetzigen Gesetzes
unverträglich sind, also nicht die Ausgabe von Aktien unter Pari (5 184 Abs. 1)
oder zu einem geringeren als dem geset mäßigen Nennbetrage (5 180). So Staub-
Pinner Anm. 4. Wegen Verletzung der älteren Bezugsrechte gilt das in Nr. 7 zu § 282
Bemerkte. Die Frage, ob, wenn die Gesellschaft unter Ubertragung ihres Vermögens
an eine andere Aktiengesellschaft aufgelöst ist, ein für neue Aktien der aufgelösten
Gesellschaft gegebenes älteres Bezugsrecht neue Aktien dieser anderen Gelellschaft
trifft, wird mit Staub.- Pinner (Anm. 4) unbedenklich zu verneinen sein. Auf
die weitere Jugge ob ein im ursprünglichen Gesellschaftsvertrage für neue Aktien
eingeräumtes Bezugsrecht geltend gemacht werden kann, wenn das erste Grund-
kapital zunächst herabgesetzt, dann aber bis zu einem Betrag erhöht wird, der das
erste Grundkapital nicht erreicht, ist eine grundsätzliche Antwort nicht zu erteilen;
dies läßt sich nur nach den Umständen des Falles durch Auslegung des Gesellschafts-
vertrags entscheiden (so R.G.Z. XLVII. S. 24 ff., wo die Frage verneint ist; dagegen
Staub in Holdheim VIII S. 209f.). Uber Auslegung statutarischer Bestimmungen,
die das Bezugsrecht den Zeichnern gewähren R.G. . LXV Nr. 6, LXIII Nr. 99.
8 284.
Die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals ist von sämtlichen Mit-
gliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die Duplikate der Zeichnungsscheine und ein von den Mitgliedern
des Vorstandes unterschriebenes Verzeichnis der Zeichner, welches die
auf jeden entfallenen Aktien sowie die auf die letzteren geschehenen
Einzahlungen angibt;
2. im Falle des § 279 die Verträge, welche den dort bezeichneten Fest-
setzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen sind;
3. eine Berechnung der für die Gesellschaft durch die Ausgabe der neuen
Aktien entstehenden Kosten;
4. wenn die Erhöhung des Grundkapitals mit Rücksicht auf den Gegen-
stand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, sowie
in den Fällen des § 180 Abs. 2 die Genehmigungsurkunde.
Die Vorschriften des § 195 Abs. 3 finden Anwendung.
Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Gericht
in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt gemacht
wird, ist auch der Betrag, zu welchem die Aktien ausgegeben werden,
aufzunehmen.