Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 4
Nr. 5.
264 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 305 (Nr. 1—5).
1. Übertragung des Vermögens an einen Aktienverein gegen Aktiengewährung
(Fnsion). Ubernehmer des Gesellschaftsvermögens als eines Ganzen kann auch eine
Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft sein. Im allgemeinen gelten
hierfür die Regeln des § 303. Sondervorschriften sind für den Fall gegeben, in
welchem die Gegenleistung der übernehmenden Gesellschaft in Aktien derselben besteht.
Hier ist wieder zwischen der Ubernahme mit Liquidation (5 305; nach Pinner
uneigentliche Fuston, nach Staub Fusion ohne sofortige Verschmelzung) und der-
jenigen ohne Liquidation der übertragenden Gesellschaft (§ 306, Fuston im engeren
Sinne, mit sofoxtiger Verschmelzung) unterschteden, während das bisherige Recht
nur die letztere Ubernahme ordnete. Die Grundlage bleibt überall der § 303.
2. Parteien des Geschäfts. Ubertrager muß eine Aktiengesellschaft (oder
Kommanditaktiengesellschaft, 5 320 Abs. 3) sein; Ubernehmer eine andere Aktien-
oder Kommanditaktiengesellschaft, und zwar eine deutsche. (Bayer. Oberst. Ldg. in
Seuffert LXII Nr. 65). Das letztere Erfordernis ergibt sich ohne weiteres aus den
305 und 306, da das deutsche Gesetz nicht die Erhöhung des Grundkapitals, die
brt der Verwaltung, die Verantwortlichkeit der Geschäftsleiter eines außerdeutschen
Aktienvereins regeln kann (Johow-Ring XXI S. A 294 ff., Makower Anm. le).
Ubernimmt ein Aktienverein die Vermögen mehrerer Aktienvereine gegen Gewährun
seiner Aktien, so gilt der § 305 für jede Ubernahme einzeln. Vorausgesetzt ist, da
die übernehmende (wie die übertragende) Gesellschaft schon besteht, mag sie auch nur
um Zwecke der Ubernahme gegründet sein. Soll das Vermögen elnes Aktienvereins
schon bei der Gründung eines anderen eingebracht werden, so verbleibt es bei den
allgemeinen Gründungsvorschriften (über die Frage der Anwendbarkeit des §5 306
vgl. Nr. 1 zu demselben). Ist die übertragende oder übernehmende Aktiengesellschaft
in Konkurs geraten, so verbietet, sich wegen der Rechte des Konkursverwalters und
der Gläubiger die Fusion. Die Ubertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft
ohne Liquidation an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in den 88 80,
81 Ges. vom 20. April 1892/20. Mai 1898 geordnet.
3. Gegenstand der Ubernahme ist das Vermögen eines Aktienvereins als
Ganzes (oder im Ganzen, §5 303), also die Summe der aktiven und passiven Ver-
mögensbestandteile der übertragenden Gesellschaft. Bei Ausscheidung nur einzelner
Bestandteile wird der § 305 entsprechend anzuwenden sein (Nr. 2 zu § 303).
4. Gegenleistung sind Aktien der übernehmenden Gesellschaft. Handelt es sich
num soiche bereits vorhandenen Aktien (vgl. den Fall in R.G.3. LXXVII Nr. 69), so
entfällt natürlich die Anwendung der Abs. 1 und 2; dagegen gilt der Abs. 3 (und
5 306). Regelmäßig (vgl. § 226) werden die Aktien aber erst zum Zwecke der Über-
nahme durch Erhöhung des Grundkapitals geschaffen. Hiervon geht das Gesetz
aus. Unmittelbar wird von dem Gesetze nur der Fall betroffen, in welchem die
Übernehmende Gesellschaft ausschließlich ihre Aktien gewährt. Doch erscheint die
Erstreckung auf einen Sachverhalt unbedenklich, bei welchem den Aktionären der
übertragenden Gesellschaft die Wahl zwischen Aktien der übernehmenden Gesellschaft
und Geld oder anderen Vermögensgegenständen 4 B. Obligationen) gelassen wird,
sofern nur von beiden Teilen die Abfindung in Aktien bezweckt ist und tatsächlich
alle Aktionäre diese Abfindung wählen (R.G.Z. IX S. 19f., vgl. R.O. H.G. XIV
S. 363f., Wiener in Z. XXVII S. 382f., Makower Anm. IK 1, Staub-Pinner
Anm. 3; a. M. Pinner Anm. II 1c). Ausgeschlossen erscheint dagegen die An-
wendbarkeit des § 305 (und des § 306) bei Ubertragung des Gesellschaftsvermögens
g en Aktien und Geld; anderenfalls wäre eine Abgrenzung gegenüber der Ver-
acherung unter Geldabfindung unmöglich, da der letzteren ein geringer Aktienbetrag
beigegeben werden könnte (Makower Anm. If 1 Bayer. Obst. Ldg. in Entsch. F.G.
X 270; a. M. Hachenburg in L.Z. V.Nr. 3). Ob die Gewährung von Aktien an
die Übertragende Gesellschaft, an deren Aktionäre oder andere bedungen wird, ist
für die Anwendung des § 305 unerheblich; im Falle des § 306 ist, da die Üübertragende
Gesellschaft untergeht. im Zweifel die Ausbedingung an die Aktionäre als gewollt
anzusehen. (O.L.G. Karlsruhe bei Kaufmann V S. 118). Diesenfalls sind dann
die A'#ten den Aktionären unmittelbar auszuhändigen.
5. Bertragsabschluß. Es gelten die gewöhnlichen Regeln. Die übertragende
Gesellschaft kann den Vertrag noch im Liquidationszeitraum abschließen. Der Ab-
h liegt den ordentlichen Vertretungsorganen ob. (R. G. in Gruchot LlIII
1191). Er bedarf gerichtlicher oder notarteller Beurkundung (B.G. B. 5 311;