Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 7. 
Nr. 8. 
Nr. 1. 
Nr. 2. 
24 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 186 (Nr. 6—8), §5 187 (Nr. 1—2). 
schaftsvertrags außerhalb desselben abgegebene Erklärungen berücksichtigt werden 
(R.G. in Jur. Wochenschr. 1901 S. 142). Im Zweifel wird die Auslegung gegen 
die Gründer und zu Gunsten der Gesellschaft Platz greifen müssen (a. A. Fischer, 
Bilanzwerte I S. 6). Nicht im Gesellschaftsvertrag enthaltene Bedingungen, welche 
die notwendigen Angaben berühren, sind unbeachtlich (Bolze XVII Nr. 527). Treffen 
die Gründer ein solches Abkommen, durch das die Gesellschaft berechtigt und ver- 
pflichtet werden soll, so ist Gegenstand der Leistung, daß sie die Festsetzung im Gesell- 
schaftsvertrag bewirken. Unterlassen sie das und wird demgemäß diese ihre Leistung 
unmöglich, so haften sie der Gegenpartei für Schadensersatz (B.G.B. § 280). 
Darüber hinaus kann Hoftung für den Erfolg der Bemühung übernommen sein. 
— Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann die Festsetzungen des § 186 nur im 
Falle ihrer Rechtsunwirksamkeit durch Anfechtung oder Nichtigkeit streichen. Eine 
sonstige Fortlassung durch Abänderung ist wegen der zwingenden Natur des § 186 
ausgeschlossen. (O. L.G. Dresden in Entsch. F.G. l. S. 60 f.). Umgekehrt kann bei 
unterlassener Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag die Aufnahme nur im Wege 
der Abänderung des letzteren geschehen, einfacher Generalversammlungsbeschluß 
genügt nicht (R.G. bei Holdheim 1904 S. 165, L. Z. 1908,297, 1909, 309). — 
Nicht schließt 5 186 Abs. 3 aus, daß der Gründungsaufwand nachträglich durch 
andere, insbesondere die Gründer allein bestritten wird. Hierin kann eine Schen- 
kung an die Aktiengesellschaft liegen, braucht es aber nicht, dann nämlich nicht, 
wenn die bestreitenden Gründer die sämtlichen Aktien besitzen, und nach Verhältnis 
ihres Aktienbesitzes beisteuern, weil dadurch das Vermögen des einzelnen Zu- 
wendenden im Grunde das gleiche bleibt, was er als Einzelner aufgibt, er als 
Aktionär gewinnt (R.G.Z. LIX Nr. 111). Ahnlich, wenn die Sacheinlagen unter 
dem Schätzungswert eingebracht werden (Bondi in Zbl. F.G. IX, 669). 
6. Gonztige Sollvorschriften über den Inhalt des Gesellschaftsvertrages 
finden sich in einzelnen Gesetzen, z. B. für die Versicherungsaktieng. im Ges. vom 
12. 5. 1901 §§ 8. 
7. Das bisherige Recht stimmte überein (oben Nr. 1). 
· §187. 
Die Aktionäre, welche den Gesellschaftsvertrag festgestellt haben oder 
andere als durch Barzahlung zu leistende Einlagen machen, gelten als 
die Gründer der Gesellschaft. 
Entw. 1 § 173, II 8 185, Denkschr. IS. 123, II S. 3199; Komm. Ber. S. 3899; 
A. D. H. G. B. Art. 209. 
1. Gründer. Gründer sind die Aktionäre, die den Gesellschaftsvertrag sel- 
gestellt haben oder Sacheinlagen machen. Die Sacheinleger brauchen den Gesell- 
schaftsvertrag nicht mit festzustellen (Bericht 1884, S. 5f.). Sie brauchen danach 
auch nicht Aktien bei der Verhandlung des § 182 Abs. 1 zu, übernehmen: ist dies 
nicht geschehen, so müssen auch die Sacheinleger mangels Ubernahme gemäß §5 188 
Abs. 2 ihre Aktien zeichnen, da die Verpflichtung des Aktionärs nur auf solcher 
Ubernahme oder auf Zeichnung beruht (so auch Makower; §& 188 IIIA, Ritter 
§ 189 Nr. 1 anders die allgemeine Ansicht). Gründer können physische und juristische 
Personen, auch asonalhandel-gesellschaften sein. In letzterem Falle kann neben 
der Gesellschaft der einzelne Gesellschafter Gründer sein (Kreß in L.Z. 1911. 
346 ff. 421 ff., siehe oben 5 182 Nr. 2). 
2. Rechtsverhältnis zwischen den Gründern (Gründerkonsortium). Das 
H. G. B. gibt keine besonderen Vorschriften. Ein Vertrag, wonach Personen sich 
wcchselseitig verpflichten, eine Aktiengesellschaft zu gründen (oder das Grundkapital 
zu erhöhen vgl. R.G.3. XLIII Nr. 69) erscheint zulässig. Er hat selbständige Natur, 
ist Gesellschaftsvertrag im Sinne von B. G. B. 85 705 ff. Der gerichtlichen oder 
notariellen Form bedarf es für ihn trotz § 182 Abfs. 1 nicht (a. A. Makower § 182, 
II 1; Brand § 182 Nr. 7). Doch muß der Vertrag die nötige Bestimmtheit haben, 
also erkennen lassen, um was für eine Gesellschaft es sich handelt (Gegenstand des 
Unternehmens, Grundkapital, Art der Aufbringung desselben 2c.) und wie jeder 
Gründer an der Gesellschaft beteiligt sein soll (R.G.Z. XLI S. 281 ff.). Die Ver- 
einbarung entscheidet darüber, was jeder Gründer zu tun hat. Auch ohne ausdrück.
	        
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