Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

§ 207 (Nr. 7—12), 8 208. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 61 
Hinterlegung der Aktien kein Stimmrecht ausgeübt werden darf (Nr. 9 zu § 252). 
Beschränkungen des Stimmrechts überhaupt Hiufolge des Gesellschaftsvertrags (5 252 
Abs. 1) wirken nur auf die Berechnung der Mehrheit ein. Nicht teilnahmeberechtigt 
find Aktionäre, welche der Gesellschaft bei der Abstimmung als Vertragsparteien 
gegenüberstehen (§ 252 Absf. 3). 
6. Einreichung zum Register. Im Falle der Zustimmung hat der Vorstand 
den Vertrag nebst Anlagen zum Handelsregister für den Gesellschaftssitz einzureichen. 
Das Gericht kann dies durch Drdnungsstrafen erzwingen (§5 14). Im übrigen hat 
die Unterlassung keine Rechtsfolgen. Eine Prüfung durch das Registergericht findet 
nicht statt (Nr. 6 zu § 259). 
7. Verstoß. Der ohne Zustimmung der Generalversammlung geschlossene 
obligatorische Vertrag ist nichtig Aber nur bezüglich dieses Vertragsschlusses ist der 
Vorstand nicht zur wirksamen Vertretung der Gesellschaft befugt. Seine Fähigkeit 
zur Vertretung der Gesellschaft bei dem Abschluß dinglicher Verträge wird hierdurch 
nicht berührt. Insbesondere ist das Grundbuchgericht nicht in der Lage, die Legiti- 
mation des Vorstands zur Annahme einer Auflassung wegen 5 207 zu bemängeln 
(ogl. R. Grundb.O. § 33 Abs. 1; zust. Behrend S. 899; a. M. Pinner Anm. IV, 
Staub-Pinner Anm. 5). 
8. Ausnahmen. Unanwendbar sind die Vorschriften über die Nachgründung: 
a) auf den Erwerb von Grundstücken (nicht unbeweglichen Gegenständen 
Überhaupt), wenn solcher Erwerb den Gegenstand des Unternehmens der Ge- 
sellschaft bildet (dazu Sten. Ber. d. XII. Handelstags S. 23). Die Bestimmung im 
Gesellschaftsvertrag (§ 182 Abs. 2 Z. 2) entscheidet. Die Ausnahme trifft nur zu, 
wenn hiernach das Grundstückserwerbsgeschäft besonderer Zweck der Gesellschaft ist 
(Baugesellschaften); nicht aber, wenn die Gesellschaft grundsätzlich einem anderen 
Geschäftszweig gewidmet ist und der Gesellschaftsvertrag nur nebenher den Erwerb 
von Grundstücken für diesen Betrieb bestimmt oder sonst zuläßt (Johow X S. 33, 
Bayer. Ob.L G. in Holdheim V S. 201). Schiffahrtsgesellschaften sind hinsichtlich 
des Erwerbs von Schiffen nicht privilegiert. 
b) auf den Erwerb von Grundstücken (nicht Schiffen) im Wege der Zwangs- 
versteigerung. Die Ausnahme ist durch die Rücksicht auf die Hypothekenbanken 
hervorgerufen (Bericht 1884 S. 14, Sten. Ber. 1884 S. 970). Nicht erforderlich ist, 
daß die Gesellschaft die Zwangsversteigerung betreibt. Doch muß sie bei ihr als 
Gläubiger beteiligt sein, da die Ausnahme darauf beruht, daß die Gesellschaft ge- 
nötigt ist, den Erwerb vorzunehmen (a. M. Rudorff S. 164). Nach früherem 
Rechte war der Erwerb durch Zwangsvollstreckung, nach jetzigem ist der Erwerb 
durch Zwangsversteigerung ausgenommen (deshalb unrichtig Pinner Anm. V 2). 
Zwangsversteigerung ist, was gesetzlich so benannt wird, also auch die Zwangsver- 
steigerung auf Antrag des Konkursverwalters (K.O. 8 126, Zw.V.G. 55 172ff.), zur 
Deckung von Nachlaßverbindlichkeiten (Zw. V.G. 85 175 f.) und zum Zwecke der 
Aufhebung einer Gemeinschaft (B.G.B. 5 723, Zw. V.G. 55 180 ff.). 
9. Das ältere Recht des G. von 1884 enthielt im Ganzen entsprechende 
Vorschriften. Die wesentlichste Neuerung besteht für die Abstimmung (oben Nr. 7). 
Das neue Recht muß als die Organisation betreffend auf alle nach dem 1. Januar 1900 
gefaßten Beschlüsse Anwendung finden. 
  
§ 208. 
Erwirbt die Gesellschaft vor dem Ablaufe der im § 207 Abs. 1 
bezeichneten Frist Vermögensgegenstände in Ausführung einer vor ihrer 
Eintragung in das Handelsregister von Gründern getroffenen Vereinbarung 
so kommen in Betreff der Rechte der Gesellschaft auf Entschädigung und 
in Betreff der ersatzpflichtigen Personen die Vorschriften der §§ 202, 205, 
206 zur Anwendung. 
Entw. 1 5 194, II 8 206; Denkschr. I S. 130 f., II S. 3203; A.H.D.G.B. Art. 
213f. Ab. 5. 
Nr. 
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8. 
10. 
11. 
12.
	        
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