Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 1. 
Nr. 2. 
70 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 213 (Nr. 1— 3). 
Entw. 1 8 198, II 8 211; Denkschr. I S. 133, II S. 3204; Komm.Ber. S. 3902; 
A. D. H. G. B. Art. 216 Abf. 2. 
Literatur bei Lehmann J. G. II 401, dazu Magnus, die Dividende bei 
der A.G., Diss. 1903. 
1. Erlangung und Erhaltung des Grundkapitals. Die Erlangung des Ge- 
sellschaftsvermögens in Höhe des Grundkapitals ist durch zwei Gruppen von Vor- 
schriften gesichert: eine ausgedehnte Gründerverantwortlichkeit gewährleistet die volle 
Deckung des Grundkapitals durch Versprechen der Leistung von Geld oder anderen 
Sachen; die Regelung der durch diese Versprechen oder späteren Erwerb von Aktien 
begründeten Verpflichtung erzielt die wirkliche Beschaffung des gedeckten Betrags. 
Der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens in Höhe des Grundkapitals dienen 
namentlich die §§ 215, 261 Z. 5: indem das Gesetz die Aufnahme des Grundkapi- 
tals in die Passiva der Bilanz vorschreibt und nur die Verteilung des aus der 
Bilanz sich ergebenden Reingewinns unter die Aktionäre zuläßt, erzwingt es zu Un- 
gunsten der Aktionäre die Aufsparung von Vermögen im Betrag des Grundkapitals. 
Folgerichtig wird durch § 213 für die Zeit des Bestehens der Aktiengesellschaft als 
Erwerbsvereins ein vermögensrechtlicher Anspruch der Aktionäre auf etwas anderes, 
als den bilanzmäßigen Reingewinn, ausgeschlossen. 
2. Versagung der Rückforderung von Einlagen. Die Aktionäre können ihre 
Einlagen nicht zurückfordern, worunter hier wohl lediglich die Kapitaleinlagen des 
§ 211, nicht die Nebenleistungen des § 212 verstanden sind. Sie können dieselben 
aber auch gemeinhin nicht zurückerhalten, wie die §5 215 Abs. 1, 227, 288 ergeben. 
Die Befreiung von noch geschuldeten Einlagen ist ebenso unzulässig, wie die Rück- 
gewähr der geleisteten. Auch eine Rückgewähr unter Ausbedingung des Wieder- 
auflebens der ursprünglichen Verbindlichkeit aus der Aktie ist unstatthaft (R.G.Z. 
XXVII S. 7ff.), unzulässig auch eine Rückforderung des zur Sicherung der Einlage 
egebenen Wechsels R. G. S. LXXII, 291. Auch in dem Ankauf von Aktien entgegen § 226. 
ann solche Rückgewähr liegen (A. Wieland in Z. H.R. LIXVII S. 1ff. anders 
Rehm, Bilanzen 472) wenigstens so lange, als nicht die Gesellschaft durch Veräußerung 
der Aktie das Bezahlte wieder erhalten hat. Das R.G. (R.G. Z. LXXVII S. 73) hat 
demgemäß auch die Verpflichtung der A.G. gegenüber einem Aktionär, ihm die Aktien 
gegen Entgeld wieder abzunehmen, für unwirksam erklärt. Vgl. auch O. L.G. Jena in 
L.Z 1912, 406 ff. Ein Ersatzanspruch des Aktionärs gegen die Gesellschaft wegen 
betrügerischen Verhaltens des Vorstands, das den Erwerb der Aktien herbeigeführt 
hat, wird durch diese Norm nicht ausgeschlossen (R.G.S. XVIII S. 116ff. LXXI 
Nr. 28, anders LXII Nr. 10 und A. Wieland in Z. H. R. LXVII S. 1ff., welcher 
bei Verkauf eigener Aktien durch die Aktiengesellschaft den Käufer den gezahlten 
Preis insoweit nicht zurückfordern läßt, als dadurch nach 98 213, 215, 217 eine Ver- 
minderung des Gesellschaftsvermögens eintreten würde, welche Beschränkung freilich, 
nur den Gesellschaftsgläubigern gegenüber gelten soll.) Nicht ausgeschlossen wird. 
auch die Rückforderung einer Zahlung, die ein Nichtaktionär in der irrigen An- 
nahme, er sei Aktionär, geleistet hat (R.O. H. G. XXII S. 197f.). Für den Liqui- 
dationszeitraum gilt die Vorschrift nicht; hier entscheidet § 300. 
3. Anspruch auf den Reingewinn. Die Aktionäre haben bei bestehender Gesell- 
schaft nur Anspruch auf den Reingewinn, d. h. auf den aus einer richtigen Jahres- 
bilanz sich ergebenden Uberschuß der Aktiva über die Passiva, („Geschäftserübrigung“ 
O. L. G. Rspr. X 338). Dagegen haben die Aktionäre gegen die A.G. nicht Anspruch 
auf Ersatz des Schadens, den sie infolge mangelhafter Geschäftsführung durch 
Verminderung des Wertes ihrer Aktien erleiden (R.G.Z. LXXVII S. 13). Der 
Anspruch auf den Reingewinn besteht auch nur, soweit dieser Gewinn nicht nach Gesetz. 
oder Gesellschaftsvertrag von der Verteilung ausgeschlossen ist. Was danach alljährlich. 
auf die Aktien entfällt, wird gemeinhin Dividende genannt. §5 213 bestimmt, was der 
Aktionär von der Gesellschaft höchstens fordern, § 215 Abs. 1, was die Gesellschaft 
dem Aktionär höchstens gewähren kann. Die Aktionäre können von dem Reinge- 
winn nur fordern, was ihnen nicht Gesetz (5 262 Z. 1) und Gesellschaftsvertrag. 
entziehen. Der Gesellschaftsvertrag ist, wie überhaupt, so auch in diesem Punkte 
jeder Abänderung durch Mehrheitsbeschluß unterworfen (R.G.8. XXII S. 1194). 
Gesetzliche Beschränkungen für ihn bestehen hierin nicht. Es ist danach zulässig, 
daß der ursprüngliche oder abgeänderte Gesellschaftsvertrag die Verteilung von Ge- 
winn für beliebig viele Jahre oder überhaupt ausschließt (a. M. K. Lehmann in
	        
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