§ 213 (Nr. 3—5). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 2. Titel. 71
Archiv IX S. 380 ff., Neukamp in 3. XXXVIII S. 49ff.), daß er bestimmt, daß
der Gewinn zum Teil anderen Personen z. B. (Genußscheininhabern), den Aktionären
einer anderen Gesellschaft (vgl. solchen Fall in O. L.G. Rspr. XI, 30) zufällt. Ebenso,
daß er der Generalversammlung volle Freiheit in der Verfügung über den Reinge-
winn gibt, unmittelbar oder mittelbar durch die Befugnis, Reservefonds nach Be-
lieben zu bedenken. Die Bestimmung allein, daß die Feststellung der Dividende
durch Beschluß der Generalversammlung erfolge, enthält allerdings solche Freiheit
nicht; vielmehr ist alsdann die Verteilung des ganzen Reingewinns nach Gesetz und
Gesellschaftsvertrag zu beschließen (Neukamp a. a. O. S. 66f., Renaud A.G.
S. 660; a. M. Grünhut i. s. Z. 1 S. 382 f., Simon, Bilanzen S. 6f., Gold-
mann Nr. 12, Brand Nr. 2b.) Steht der Aktiengesellschaft die Bestimmung über
die Gewinnverteilung schrankenlos zu, so kann sie auch entsprechend einer sittlichen
Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht schenken (a. M. bes.
R.G.Z. III S. 134ff., O.A.G. Rostock in dessen Entsch. IV S. 68 ff.) Ist die Ak.
tiengesellschaft Besitzerin eigener Aktien, so ist der auf diese entfallende Reingewinn
dem Gesellschaftsvermögen zuzuführen, (a. A. Cosack, Eigene Aktien als Bestand-
teile des Vermögens einer A.G. 1907, der einen Dividendenanspruch der Gesellschaft
nicht anerkennt.) #
4. Anspruch auf Feststellung der Dividende. Früher wurde die förmliche
Feststellung der Dividende durch die Generalversammlung dann nicht für nötig
erachtet, wenn die Dividende sich aus dem Gesetz oder Gesellschaftsvertrag von
selbst ergab, weil der letztere keine oder erschörfende Bestimmungen über die Gewinn-
verteilung enthielt (R.O. H. G. IX S. 274f., XIX S. 143; R.G Z. XV S. 100 aber
auch XIII S. 26f.). Nach der Bestimmung in § 260 Abs. 1 „die Generalversamm.
lung beschließt über die Gewinnverteilung“ muß ein Anderes gelten. Es ist danach
stets förmliche Feststellung der Dividende durch Generalversammlungsbeschluß nötig
—
(a. M. Simon, Bilanzen S. 6).
Da der Aktionär nur die Dividende verlangen kann, die sich nach dem Gesetz
und dem für das verflossene Geschäftsjahr geltenden Gesellschaftsvertrag für ihn
ergibt, da weiter für die Gewinnverteilung Voraussetzung förmliche Feststellung der
Dividende durch die Generalversammlung ist, so erschöpft sich das sogenannte Einzel-
recht des Aktionärs auf Dividende in dem Anspruch, die Feststellung der Dividende
für das verflossene Geschäftsjahr nach Gesetz und dem für dieses Jahr geltenden
Gesellschaftsvertrag durch die Generalversammlung zu fordern. Dieser Anspruch
ist unantastbarer Bestandteil des Mitgliedschaftsrechts. Gesichert wird die Durch-
führung des Anspruchs durch die Bestimmung, daß die Generalversammlung nach
Ablauf jedes Geschäftslahre binnen bestimmter Frist mit der Bilanzfeststellung und
der Gewinnverteilung befaßt werden muß (§5 260). Der Aktionär kann, wenn die
Generalversammlung die nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag begründete Verteilung
ablehnt oder unrichtig bestimmt, die Anfechtungsklage gemäß §5 271, aber nur sie
erheben. Insbesondere kann er nicht etwa unter Nichtbeachtung der erfolgten Fest-
stellung die ihm angeblich gebührende höhere Dividende einfordern (R.G. Z. XlI,
S. 36). Vielmehr ist er darauf angewiesen, die Feststellung durch Anfechtung zu
beseitigen und damit eine andere Feststellung zu erzwingen, soweit nicht das auf
die Anfechtungsklage ergangene Urteil selbst die Korrektur enthält. Aber selbst diese
Anfechtungsklage ist insoweit grundsatzwidrig beschränkt, als sie bei Bestimmung zu
hoher Abschreibungen und Rücklagen nur Aktionären mit ½0 Grundkapital zusteht
(§ 271 Abs. 3). Entzieht die Generalversammlung sich überhaupt einer Entscheidung
über die Gewinnverteilung, so muß dem Aktionär freilich ein Gläubigerrecht auf
die nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag zu berechnende Dividende zugestanden
werden, als sei die Dividende festgestellt (unten Nr. 5).
5. Anspruch auf die festgestellte Dividende. Auf die festgestellte Dividende
hat der Aktionär gegen die Gesellschaft Anspruch, wie ein echter Gläubiger. Aus
seinem Mitgliedschaftsrecht ist mit der Feststellung ein Gläubigerrecht herausgewachsen,
das sich von anderen solchen Rechten nur durch den Ursprung unterscheidet (R.O. H.G.
XVIII S. 154, 164, XIX S. 142f., XXIII S. 173; R.G.3. XXII S. 113f., XXXVII
S. 64; Oester. Ob.G.H. in Adler-Clemens Nr. 586; Laband in Hirth, Ann. 1874
S. 1502, K. Lehmann in Archiv IX S. 388), freilich nur, insoweit die General-
versammlung in Wahrheit eine Dividende im Sinne verteilbaren Reingewinns
feststellt und nicht etwa zugleich die Verteilung ausschließt (R. G. S. IV S. 104,
Nr. 4.
Nr. 5.