Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 6. 
Nr. 1. 
Nr. 2. 
90 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. 5 222 (Nr. 5—6), 5 223 (Nr. 1—2). 
Braunschweig in Braunschw. Z. II, 71). Die gegenteilige Ansicht, wonach der 
Vorstand nach außen die Zustimmung wirksam erklären und er nur nach innen an 
die Entschließung des Aufsichtsrats und der Generalversammlung gebunden sein 
soll sso Makower 12. Aufl. Anm. V, anders 13. Aufl.), scheitert daran, daß es sich 
zor überhaupt nur um das innere Verhältnis der Gesellschaft zu ihren Mitgliedern 
andelt. Die Beschränkungen treffen wiederum (oben Nr. 4) auch auf die Büteellung 
eines Pfandrechts, die Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung und das gesetz- 
liche Pfandrecht zu. Nach Annahme des Reichsgerichts kann sich der unter Ver- 
letzung des Gesetzes auf seinen Antrag in das Aktienbuch eingetragene Erwerber 
zufolge der rechtsbegründenden Wirkung der entsprechenden Willenserklärungen 
gegenüber der Gesellschaft nicht auf die Nichtigkeit der Ubertragung berufen (R.G.Z. 
XII S. 16 ff.). Hierbei ist übersehen, daß die nichtige Ubertragung doch die bisherige 
Mitgliedschaft nicht beseitigen kann. - 
6. Das ältere Recht stimmte bis auf Abs. 3 im ganzen Überein. Der Schutz 
von W. O. Art. 74 wird jedem zukommen, der nach dem 1. Jan. 1900 zufolge W. O. 
Art. 36 legitimierter Besitzer geworden ist, gleichgültig, wann die betreffenden Aktien 
ausgegeben sind (O.L.G. Braunschweig a. a. O.). 
g 223. 
Geht eine auf Namen lautende Aktie auf einen anderen über, so ist 
dies, unter Vorlegung der Aktie und des Nachweises des überganges, 
bei der Gesellschaft anzumelden und im Aktienbuche zu vermerken. 
Die Echtheit der auf der Aktie befindlichen Indossamente oder der 
Abtretungserklärungen zu prüfen, ist die Gesellschaft nicht verpflichtet. 
Im Verhältnisse zu der Gesellschaft gilt nur derjenige als Aktionär, 
welcher als solcher im Aktienbuche verzeichnet ist. 
Entw. 1 § 207, II §8 221; Denkschr. I S. 135—137, II S. 3205 f.; Komm. 
Ber. S. 3903; A.D. H.G. B. Art. 183 (220). 
1. Rechtsausweis und Berechtigung bei Inhaberaktien. Bei der Inhaberaktie 
schafft die Inhabung der Urkunde den förmlichen Rechtsausweis gegenüber der 
Gesellschaft. ieGesellschaft darf keinen andern Ausweis fordern. Eine Be- 
stimmung des Gesellschaftsvertrags, daß der Erwerber einer Inhaberaktie erst mit 
Eintragung in das Aktienbuch Rechte als Aktionär ausüben könne, ist unwirksam 
(Kass. H. Darmstadt in Z. VI S. 168 ff., IX S. 139 ff.). Die Gesellschaft braucht das 
Recht des Inhabers zur Verfügung über die Urkunde nicht zu prüfen; sie ist be- 
rechtigt, den Inhaber als Aktionär anzuerkennen. Verpflichtet ist sie dazu nicht. 
Will sie aber dem Inhaber die Anerkennung als Aktionär versagen, so muß sie 
ihm beweisen, daß er kein Recht zur Verfügung über die Urkunde habe, und ein 
besonderes Interesse an der Weigerung dortun (B. G. B. §F 793 Abs. 1; R. O. H. G. XIV 
S. 359, R.G.Z. XXX S. 51, XIL S. 82f., O. L.G. Hamburg in Z. XIL S. 467; 
pgl. Simon in 3. XILIX S. W Selbst der redliche Erwerb von Inhaberaktien, 
die ohne den Willen der Gesellschaft in den Verkehr gelangt sind (B.G.B. F 794 
Abs. 1), macht nicht zum Aktionär. Soweit die Urkunden sich auf das durch den 
Gesellschaftsvertrag bestimmte Grundkapital beziehen, müssen für sie anderweite 
Aktionäre vorhanden sein. Daß diese Aktionäre fortfallen, wenn die ihnen ge- 
schuldeten Aktienurkunden zufolge Diebstahls, Verlustes 2c. in andere Hände kommen, 
ist nirgends bestimmt. Eine Gestaltung aber, wonach mehr gültige Aktien bestehen, 
als dem Grundkapital entspricht, ist unmöglich. Dasselbe muw gelten, wenn Organe 
der Gesellschaft Inhaberaktien über das rundkapital hinaus ausgeben (Staub- 
Pinner Anm. 25 zu P Lehmann A. G. II 106; dagegen Komm.Ber. S. 3904, 
wo B. G. B. § 794 Abs. 1 für zweifellos anwendbar erachtet ist). 
2. Rechtsausweis und Berechtigung bei Namensaktien. Bei der Namens- 
aktie und dem Interimsschein ist die Inhabung der Urkunde nicht selbständiges 
Mittel für den Rechtsausweis, sondern nur Voraussetzung für die Erlangung 
dieses Mittels, nämlich der Bucheintragung (Gierke in Z. XXIX S. 263). 
  
 
	        
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