Contents : Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Vorbemerkung.

Der  Friede  von  Luneville  (9.  Februar  1801),  welcher
den  Grund  zur  Vernichtung  des  Heiligen  Römischen  Reiches
  Deutscher  Nation  legte  und  in  dem  Reichsdeputationshauptschluß
  vom  25.  Februar  1803  weiter  zur
Ausführung  gebracht  wurde,  fand  in  dem  Friedenstraktate
  von  Preßburg  (26.  Dezember  1805),  in  welchem
Bayern  und  Württemberg  die  Königskronen  erlangten  und
ihnen,  sowie  Baden  die  volle  Souveränetät  verliehen  wurde,
in  der  Errichtung  des  Rheinbundes  (Juli  1806)  und
in  der  Niederlegung  der  Kaiserkrone  durch  Franz  II.
am  6.  August  1806  seinen  Abschluß.  Damit  war  das
Heilige  Römische  Reich  auch  staatsrechtlich  zu  Grabe  getragen.


Nachdem  der  von  Preußen  unternommene  Versuch
zur  Erhaltung  der  nationalen  Selbständigkeit  in  der  Doppelschlacht
  bei  Jena  und  Auerstädt  (14.  Oktober  1806)
und  in  der  Schlacht  bei  Friedland  (14.  Juni  1807)  gescheitert
  und  auch  Sachsen  nebst  den  kleinen  Staaten  Norddeutschlands
  dem  Rheinbunde  beigetreten  (Dezember  1806),
war  das  nationale,  die  widerstrebenden  Interessen  nur
mühsam  zusammenhaltende  Band  völlig  zersprengt.

War  einerseits  der  Tilsiter  Frieden  (9.  Juli  1807)
dazu  bestimmt,  die  Macht  Preußens  zu  brechen,  so  diente
andererseits  nach  der  unglücklichen  Schlacht  bei  Wagram
(5./6.  Juli  1809)  der  Wiener  Frieden  (14.  Oktober
1809)  dazu,  die  Macht  Oesterreichs  in  Fesseln  zu  legen.

1½