Full text: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht. 
Welche Stellung nimmt der 
  
jeweilige Bundesfürst ein? 
Seite 92 | Die Bundesstaaten. 
aber nach den Gesetzen des Staates zu richten hat. Den 
Staaten stehen über die Kommunalverbände weitgehende 
Aufsichtsrechte zu. Die Gliederung Elsaß-Lothringens ist 
analog der der Einzelstaaten. (Meyer) 
31. Die Bundesstaaten. 
31.1. Der Bundesfürst. 
„An der Spitze eines jeden Staates steht in Deutschland 
— mit Ausnahme der drei Hansastädte — der Bundesfürst, 
ein Monarch, der den Titel König, Großherzog oder Fürst 
führt. Ihm steht grundsätzlich alle Macht im Staate zu, 
soweit er sie nicht selbst durch die Verfassung abgetreten 
hat. Die Minister und Staatsbeamten werden von ihm 
angestellt, in Bayern teilweise auch in Württemberg und 
Sachsen führt er in Friedenszeiten den Oberbefehl über 
das Heer, er erläßt die gemeinsam mit dem Landtage 
beschlossenen Gesetze, übt das Begnadigungsrecht aus, 
verleiht Titel und Orden, beruft und vertagt den Landtag 
und löst ihn auf. Seine Person ist unverletzlich, d. h. er ist 
für keine seiner Handlungen verantwortlich; daher müssen 
seine Regierungsakte von einem Minister gegengezeichnet 
werden, der dadurch die Verantwortung dafür übernimmt. 
Angriffe auf den Bundesfürsten in Wort, Schrift und der 
Tat werden besonders streng bestraft. [...] 
Die Freien Städte sind Republiken; an ihrer Spitze 
stehen der Senat und die Bürgerschaft. Die Senatsmit- 
glieder werden auf Lebenszeit gewählt und können ihrer 
Stellung nach mit dem Magistrat der Städte verglichen 
werden, während die Bürgerschaft aus Wahlen der Bevöl- 
kerung hervorgeht und den Stadtverordneten in vielen 
Beziehungen ähnelt.“ (Eckardt et al. 1912, S. 15.) 
31.2. Der Landtag. 
Wie bei einer Aktiengesellschaft neben dem Vorstand 
ein Aufsichtsrat vorhanden ist, der bei wichtigen Entschei-