B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
dungen mitzuwirken hat und die Tätigkeit der Leitung
kontrolliert, so ist auch in allen Deutschen Bundesstaaten
ein Staatsorgan vorhanden, das bei der Gesetzgebung
und Verwaltung des Landes mitwirkt — der Landtag. Er
besteht in Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden
und Hessen aus zwei, in den übrigen Staaten aus einer
Kammer.
31.2.1. Die erste Kammer.
Die erste Kammer ist in erster Linie aus den Landes-
herren der früheren Jahrhunderte hervorgegangen, daher
sind hauptsächlich der Adel und Großgrundbesitz, sowie
hohe Beamte und Bürgermeister der großen Städte in
ihr vertreten. Soweit die Betreffenden nicht durch ihre
Abstammung oder ihr Amt Anrecht auf Sitz in der ersten
Kammer haben, werden sie in der Regel vom Landesherrn
auf Lebenszeit berufen.
31.2.2. Die zweite Kammer.
Die eigentliche Volksvertretung ist die zweite Kammer,
in Staaten mit nur einer Kammer gleicht diese in der
Hauptsache den zweiten Kammern. Die Abgeordneten
dieser Kammer gehen aus Wahlen hervor, die in den
einzelnen Staaten verschieden geregelt sind. (Eckardt et
al.)
31.2.3. Aufgabe des Landtags.
Die Hauptaufgabe des Landtags ist die Beratung von
Gesetzentwürfen, die ihm von der Regierung vorgelegt
werden. Die Kammern haben auch selbst das Recht, Geset-
zesentwürfe vorzulegen. Die Einnahmen und Ausgaben
des Landes müssen in Form eines Gesetzes (Etatgesetz)
von den Kammern genehmigt werden. Ferner können die
Kammern von den Ministern Auskunft über Beschwerden
usw. verlangen (Interpellationen) und selbst Untersu-
chungskommissionen einsetzen.
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Welche Aufgaben hat der
Landtag als Staatsorgan in
den meisten Bundesstaaten?
Die Bundesstaaten. | Seite 93