Metadata : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8  47.  Ehrenauszeichnungen.  Orden.  233

14)  Das  Verdienstkreuz,  die  silberne  unddie  bronzene
Medaille  des  Verdienst-Ordens  vom  heil.
Michgel  nach  Verordn.  vom  20.  April  1894  (Web.  22,  453  f.).

15)  Das  Veteranenzeichen  von  1848,  gestiftet  zur  Erinnerung
an  die  französischen  und  russischen  Feldzüge  1790  —1813.

16)  Das  Militärdenkzeichen  von  1814  von  König  Max
Joseph  I.  zur  Erinnerung  an  die  Freiheitskriege  1813—1815
gestiftet.

17)  Das  Verdienstkreuz  für  1870|/71,  gestiftet  von  König
Ludwig  II.  am  12.  Mai  1871  (Web.  9,  19)  für  die
Nicht-Kämpfer.

Dasselbe  verbleibt  nach  Ableben  der  Inhaber  den  Hinterbliebenen.


18)  Die  Kriegsdenkmünze  für  die  Feldzüge  1870/71,
gestiftet  durch  Statut  vom  20.  Mai  1871  durch  Kaiser
Wilhelm  I.  für  die  Feldzüge  1870/71  und  unterm  12.  Juni
1871  durch  König  Ludwig  II.  zur  Annahme  und  zum  Tragen
für  bayerische  Staatsangehörige  genehmigt.  12)

19)  Das  Armeedenkzeichen  vom  25.  August  1866,  gestiftet
  von  König  Ludwig  II.;  Statut  vom  6.  Oktober  1866
(Web.  6,  712).

20)  Das  Feldzugsdenkzeichen  und  das  Denkzeichen
für  das  Jahr  1849,  ersteres  1866  von  König  Ludwig  II.,

letzteres  1849  von  König  Max  ll.  gestiftet.

21)  Das  Dienstauszeichnungskreuz  1.  und  2.  Klasse
für  40=  bezw.  24-jährige  Militärdienstzeit,  die  Dienstauszeichnung
  in  3  Klassen  für  Kapitulanten  und  die
Landwehr-Dienstauszeichnung  in  2  Klassen,  nach
Verordn.  vom  21.  Januar  1876  (Web.  11,  334  f.)  und
Vollz.-Vorschr.  vom  24.  Januar  1876  (Web.  11,  337).

22)  Das,Erinnerungszeichen  für  Civilärzte  vom  Jahre

Weiter  gehört  hieher  noch:

23)  Das  durch  Allerh.  Verordn.  vom  24.  Juni  1884  von  König
Ludwig  II.  gestiftete  Ehrenzeichen  für  Mitglieder  der
freiwilligen  Feuerwehren  und  für  solche,  welche,  ohne
Mitglieder  der  freiwilligen  Feuerwehr  zu  sein,  sich  durch  besondere
  Leistungen  im  Feuerwehrdienste  ausgezeichnet  haben.  48)

16)  Statut  vom  20.  Mai  1871  (Web.  9,  23  ff.)  und  kaiserl.  Erl.  vom

22.  Mai  1871  (Web.  9,  22  Anm.  1à  und  23  Anm.  1b);  ferner  bayer.  Kriegs-Min.-E.
  vom  29.  Juni  1871  (Web.  9,  23  Anm.  1d)  über  das  Tragen  dieser
Kriegsdenkmünze.

12)  Kal.  Allerh.  Verordn.  vom  24.  Juni  1884,  die  Stiftung  eines  Ehrenzeichens

  für  Mitglieder  der  Feuerwehren  betr.  (Web.  16,  553  f.):

8  1.  Für  diejenigen  Mitglieder  einer  freiwilligen  Feuerwehr,  welche  durch

25  jährigen  treuen  und  eifrigen  Dienst  sich  ausgezeichnet  haben,  wird  ein  besonderes
  Ehrenzeichen  gestiftet.