Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

9S 11. Geschichtl. Entwickelung des staatl. Rechtszustandes in Deutschland. 
lösung des Bundes waren noch 66 Stimmen im Plenum vorhanden. 
Im engern ltathe waren dagegen die ursprünglichen 38, zuletzt 35 
Bundesglieder durch die Bundesakte A. 4 in 17 Stimmen einge- 
theilt, so dass nur elf Staaten einzelne Stimmen führten, von den 
sieben und zwanzig übrigen immer mehrere zu einer Gesammtstimme 
vereinigt waren und sonach sechs Kuriatstimmen bestanden. 2 Im 
engern Ratlıe entschied die absolute Mehrheit, im Plenum die Mehr- 
heit von %/, derabgegebenen Stimmen. 3) Alle Berathungen und 
Erörterungen gingen nur im engern Rathe vor sich, im Plenum 
wurde nur die Beschlussfassung in den bestimmt bezeichneten An- 
gelegenheiten gefasst. 
Die sechs Gesammtstimmen des engern Rathes waren All 
(lie sächsisch-ernestinischen Häuser, XII Braunschweigund Nassau. 
AIV die beiden Mecklenburg, XV Oldenburg, Anhalt und beide 
Schwarzburg, XVI Liechtenstein, beide Reuss, Lippe und Schaum- 
burg-Lippe. Waldeck, Hessen- Homburg, XVII die vier freien 
Städte. Die inneren Angelegenheiten der Kurien waren dem Veber- 
einkommen der einzelnen Mitglieder überlassen, besonders die Art 
und Weise, wie sie sich über die Führung der einheitlich abzuge- 
benden Gesammtstimmen vereinigen wollten ([urnus, Majorität\. 
Die Bundestagsgesandten waren die Repräsentanten 
ihrer Souveräne als Bundesglieder. Durch ihre Gesammtheit wurde 
das den Bund darstellende Organ. die Bundesversammlung, gebil- 
(let; siewaren von ihren Kommittenten unbedingt abhängig und die- 
sen allein wegen getreuer Befolgung der ihnen ertheilten Instruktio- 
nen, sowie wegen ihrer Geschäftsführung überhaupt, verantwortlich 
'WSchA. A. 8,. Ob und wann ein Gesandter Instruktionen ein- 
zuholen habe, hing von den ilım ertheilten Specialanweisungen ab. 
Der Bundesversammlung gegenüber kam uicht der Inhalt der Instruk- 
tion, sondern lediglich die überreichte. Vollmacht in ‚Betracht. Die 
Bundestagsgesandten und die sie begleitenden gesandtschaftlichen 
Personen! genossen in der Stadt Frankfurt am M. alle völkerrecht- 
lichen Prärogativen von Gesandten, besonders die volle Exterrito- 
rialität. Ueberhaupt hatte die Stadt Frankfurt als erwählter Sıtz 
der Bundesversammlung die besondere Pflicht, alle Massregeln an- 
zuerkennen. welche die Bundesversammlung für die Aufrechterhal- 
tung ihrer Sicherheit und Würde für nothwendig erachtete.
	        
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