Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

4. Die Krisis des Jahres 1948. 125 
Immer lebhafter und allgemeiner wurde der Gedanke ausge- 
sprochen, dass eine Wiedergeburt der deutschen Gesammtverfassung 
nur unter Betheiligung einer Vertretung des ganzen 
deutschen Volkes möglich sei. Darauf zielte der berühmte 
Bassermannische Antrag vom 12. Februar 1848 in der zweiten badiı- 
schen Kammer Roth und Merk B. IS. 36 ff.), sowie der Antrag 
Heinrich v. Gagern’s in der zweiten Hessen-Darmstädtischen Kam- 
mer vom 27. Februar 1848 Rothund Merk B.19.30 und 8.73). 
Infolge einer am 5. März zu Heidelberg abgehaltenen Ver- 
sammlung von 51 patriotischen Männern wurde ein sog. Siebe- 
nerausschuss niedergesetzt, »um hinsichtlich der Wahl und der 
Einrichtungen einer angemessenen Nationalvertretung Vorschläge 
vorzubereiten und die Einladung zu einer Versammlung deutscher 
Männer schleunigst zu besorgen«. Der Siebenerausschuss lud dann 
alle frühern und gegenwärtigen deutschen Ständemitglieder, auch 
Theilnehmer an Stadtverordnetenversammlungen und sonstige »durch 
das Vertrauen des deutschen Volkes ausgezeichnete Männer« auf den 
30. März nach Frankfurt ein, »um vorläufig die Grundlagen einer 
deutschen Parlamentsverfassung zu berathen« (Jucho, Verhand- 
lungen des deutschen Parlamentes S.IX). Infolge dieser Einladung 
trat am 31. März 1848 das sog. Vorparlament zu Frankfurt am 
Main zusammen. Obgleich dieser »Notabelnversammlung« jeder 
staatsrechtliche Auftrag, sowie der Charakter einer gesetzlichen 
Volksvertretung abging, obgleich die deutschen Staaten und Stämme 
hier völlig ungleich vertreten waren, so hatte doch das Vorpar- 
lament in dieser Zeit allgemeiner Aufregung eine so gewichtige 
Autorität, dass seine Beschlüsse massgebend wurden für die Gestal- 
tung der deutschen Nationalversammlung. 
Das Vorparlament, welches vom 31. März bis zum 4. April 
tagte, ging weder auf Permanenzerklärung noch auf eine Berathung 
der deutschen Gesammtverfassung ein und gab nur Beschlüsse ab 
über die Aufgabe »der konstituirenden Nationalversammlung«, vüber 
die Zahl der Volksvertreter und ihre Wahlart«. Kraft dieser Dekrete 
sollte »die Beschlussnahme über die künftige Verfassung Deutsch- 
lands einzig und allein dieser vom Volke zu erwählenden National- 
versammlung überlassen werden«, auf je 50,000 Seelen sollte ein 
Vertreter gewählt werden und zwar so, »dass die Wahlberechtigung 
und Wählbarkeit nicht beschränkt werden durfte durch einen Wahl- 
  
26. April 1545 überreicht worden ist, steht mit Dahlmann’s Vorwort bei 
Weit. 8.109 ff.
	        
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