Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

134 II. Geschichtl. Entwickelung des staatl. Rechtszustandes in Deutschland, 
lichen deutschen Angelegenheiten übernehmen, womit die Wirk- 
samkeit der provisorischen Centralgewalt des Reichsverwesers ihr 
Ende erreichte. Die seither von der provisorischen Uentralgewalt 
geleiteten Angelegenheiten, insoweit dieselben, nach Massgabe der 
Bundesgesetze, innerhalb der Kompetenz des engern Rathes der 
Bundesversammlung gelegen waren, wurden während des Interims 
einer Bundeskommission übertragen, zu welcher Oesterreich und 
Preussen je zwei Mitglieder ernennen und welche ihren Sitz zu 
Frankfurt a.M. haben sollte ($ 5). Diese Ausübung sollte bis zum 
1. Mai 1851 dauem ($ 1). Während des Interims sollte die deutsche 
Verfassungsangelegenheit der freien Vereinbarung der einzelrien 
deutschen Staaten überlassen bleiben $ 3. 
$ 59. 
Gegenbestrebungen Oesterreichs und der Mittelstaaten. 
Bereits am 12. November 1849 erliess das Wiener Kabinet eine 
Note nach Berlin, worin es vorläufig einen Protest gegen die Beru- 
fung des preussisch-deutschen Reichstages in Aussicht stellte. Am 
21. November erwiderte darauf Preussen: »dass dasselbe es für 
einen Verrath an der Nation halten würde, seine bundesstaatlichen 
Bestrebungen gemäss dem Maibündnisse aufzugeben, Preussen sei 
es der deutschen Nation schuldig, die eingeschlagene Bahn weiter 
zu verfolgen«. Darauf erfolgte eine österreichische Note vom 28. No- 
vember mit der bestimmten Antwort: Oesterreich erkenne den 
preussischen Bundesstaat nicht an, ebensowenig Preussens Befug- 
niss, der deutschen Nation Verheissungen zu machen, und protestirte 
gegen Einberufung des Reichstages, sowohl auf Grund der Verträge 
von 1815, als auf Grund des Vertrages vom 30. September 1849. 
Gegenüber dem Vertrage vom 26. Mai, welchem die süddeut- 
schen Königreiche nie beigetreten und von dem die norddeutschen, 
Sachsen und Hannover, wieder abgefallen waren, versuchte Bayern, 
in Verbindung mit Württemberg und Sachsen, einen Gegenentwurf 
aufzustellen, sog. Münchener Entwurf (WeilS. 251). Han- 
nover nahm an den Berathungen Theil, ohne dem Vertrage vom 
27. Februar 1850 beizutreten, welcher daher fälschlich » Vier- 
königsbündniss« genannt wird. Nach dem Münchener Ent- 
wurfe wurde Oesterreich und Preussen zugestanden, mit ihren 
sämmtlichen Landen in den Bund zu treten. Die Bundesregierung 
sollte von einem Direktorium von 7 Mitgliedern gebildet werden,
	        
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