5. Die Restaurationsepoche von 1851— 1866. 141
so glaubte man damit in kindischer Verblendung »den festen Grund-
stein für die Freiheit der Völker gelegt und das wahre Glück aller
Staatsgenossen für alle Zukunft gesichert zu haben«. Diese Verfas-
sungsexperimente des Jahres 1848 mit ihren radikal-demokratischen
Principien, für deren Verwirklichung geradezu alle Grundbedingun-
gen im Lande und in der Bevölkerung fehlten, sind als der Höhepunkt
jener Unklarheit und Begriffsverwirrung zu betrachten, welche ein-
mal mit zur Signatur des Jahres 1848 gehört.
Fünttes Kapitel.
Die Restaurationsepoche von 1851—1866.
8.62.
Die Thätigkeit des wiederhergestellten Bundestages.
Die Thätigkeit der wiederhergestellten Bundesversammlung be-
wegte sich bald wieder in den alten Bahnen. So forderte ein Bun-
desbeschluss vom 23. August 1851 die Regierungen auf: »die in den
einzelnen Bundesstaaten seit dem Jahre 1848 getroffenen staatlichen
Einrichtungen und erlassenen gesetzlichen Bestimmungen einer sorg-
fältigen Prüfung zu unterwerfen und dann, wenn sie mit den Grund-
gesetzen des Bundes nicht in Einklang stehen, diese nothwendige
Uebereinstimmung ohne Verzug, d.h. selbst mit Umgehung des
gesetzlichen landesverfassungsmässigen Weges, wiederherzustellen«.
(v.MeyerB.1Il. 5.560). In dieser Richtung erfolgten dann weitere
specielle Bundesbeschlüsse in Betreff der Verfassungen von Kur-
hessen, Bremen, Frankfurt am Main. Ein Bundesbeschluss vom
23. August 1851 setzte die Grundrechte des deutschen Volkes ausser
Kraft. Ein Bundesbeschluss vom 31. December 1851 verfügte die
Auflösung der deutschen Flotte. Dann folgten die Bundesbe-
schlüsse zur Verhinderung des Missbrauchs der Pressfreiheit vom
6. Juli 1854 und zur Aufrechterhaltung der; gesetzlichen Ordnung
und Ruhe im deutschen Bunde, insbesondere das Vereinswesen
betreffend, vom 13. Juli 1854 v. MeyerIIS. 605).
8 63.
Reaktionsperiode in den Einzelstaaten.
Bald legte sich der hochgehende Strom der Volksbewegung.
Auf die unnatürliche Erregung folgte im Volke die tiefste politische