Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

6. Diestaatsrechtl. Krisis des J. 1866 u.d. Aufhebung d. deutschen Bundes. 151 
der Territorialveränderungen anzuerkennen. Dadurch waren die 
beabsichtigten Einverleibungen der eroberten norddeutschen Ge- 
biete im voraus von Oesterreich anerkannt. Nur zu Gunsten Sach- 
sens wurde stipulirt, dass dieses Königreich ın seinem Territorial- 
bestand aufrecht erhalten und mit ihm ein besonderer Friedensver- 
trag, in Betreff seiner Stellung innerhalb desnorddeutschen Bundes, 
abgeschlossen werden sollte. Auch trat Oesterreich alle aus dem 
Wiener Frieden vom 30. Oktober 1864 erworbenen Rechte auf die 
Herzogthümer Holstein und Schleswig an Preussen ab. 
Nachdem so die beiden kriegführenden Hauptparteien Frieden 
geschlossen hatten, folgten die Friedensschlüsse Preussens mit den 
süddeutschen Staaten, mit Württemberg am 13. August (Staatsarch. 
XI S. 182), Bayern am 22. August (5. 184), Baden am 
17. August (S. 188), Hessen-Darmstadt am 3. September (8. 190). 
Von bleibendem staatsrechtlichem Interesse ist in diesen Ver- 
trägen nur der Artikel, wornach die süddeutschen Fürsten sich ver- 
pflichten : »dieBestimmungen deszwischen Preussen und Oesterreich 
zu Nikolsburg am 26. Juli abgeschlossenen Präliminarvertrages an- 
zuerkennen und denselben beizutreten, so weit se die Zukunft 
Deutschlands betreffen«.. Damit erkannten diese Fürsten die 
Aufhebung des deutschen Bundes, das Ausscheiden Oesterreichs 
aus Deutschland, die Bildung eines norddeutschen Bundes durch 
Preussen, ebenso die Territorialveränderungen und Annexionen ın 
Norddeutschland als rechtsbeständig an. Ausserdem verpflichtete 
sich Hessen-Darmstadt, mit seinen nördlich des Mains gelegenen 
Gebietstheilen in den von Preussen zu bildenden norddeutschen 
Bund einzutreten. Eine gleiche Verpflichtung des Beitritts und 
zwar für ihr ganzes Gebiet müssen diejenigen mit Preussen in 
Kriegszustand befindlich gewesenen Fürsten, deren Staaten nördlich 
vom Main liegen, in den Friedensverträgen übernehmen, so Reuss 
ä. Linie am 26. September (Staatsarch. a.a.O. S. 402), so Sach- 
sen-Meiningen am 8. Oktober (S.405), so endlich das König- 
reich Sachsen am 26. Oktober. Damit war der längst thatsäch- 
lich sistirte Kriegszustand beendet und der Frieden in Deutschland 
auch rechtlich überall wieder hergestellt. 
8 67. 
Die preussischen Einverleibungen. 
Mit dem Könige von Hannover, dem Kurfürsten von Hessen, 
dem Herzoge von Nassau und der Stadt Frankfurt am Main, welche
	        
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