Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

Die Gründung des norddeutschen Bundes. 155 
mus des Bundes«e. Es würde dadurch erzielt werden, dass die Be- 
schlussfassung der Nationalvertretung auf den dafür speciell be- 
zeichneten Gebieten die bisher erforderliche Stimmeneinheit unter 
den Bundesgliedern zu ersetzen haben würde. Zu dem Gebiete der 
Bundesgesetzgebung, auf welche das in dieser Weise neugestaltete 
Bundesorgan seine Kompetenz zu erstrecken hätte, würden die in 
A. 64 der Wiener Schlussakte unter dem Namen »gemeinnützige 
Anordnungen« zusammengefassten Materien gehören, also z. B. das 
Münz-, Maass- und Gewichtswesen, Civilprocessordnung, Patent- 
gesetzgebung, Wechselrecht. Dazu träte dann die schon inA. 19 der 
Bundesakte ins Auge gefasste Regulirung des Verkehrswesens, Land- 
und Wasserstrassen, Eisenbahnen, Telegraphie, Postwesen, die Fluss- 
und sonstigen Wasserzölle, sowie die Entwicklung des A. 18 der 
Bundesakte, insbesondere bezüglich der Fragen über Freizügigkeit 
und allgemeines deutsches Heimathsrecht, Regulirung der deut- 
schen Auswanderung im nationalen Interesse, allgemeine Zoll- 
und Handelsgesetzgebung, Organisation eines gemeinsamen Schut- 
zes des deutschen Handels ım Auslande, Regulirung konsularischer 
Vertretung, gemeinschaftlicher Schutz der deutschen Schifffahrt und 
der deutschen Flagge, Gründung einer deutschen Kriegsmarine 
mit den für diesen nationalen Zweck erforderlichen Kriegshäfen, 
Revision der Bundeskriegsverfassung zum Zwecke der Kon- 
solidirung der vorhandenen militärischen Kräfte der Nation für Feld- 
armee und Festungswesen in der Richtung und aus dem Gesichts- 
punkte, dass durch eine bessere Zusammenfassuug der deutschen 
Wehrkräfte die Gesammtleistung erhöht und deren Wirkung ge- 
steigert, die Leistung der Einzelnen dagegen möglichst erleichtert 
werde. bezüglich des ad hoc zu berufenden Parlaments wurde die 
Vereinbarung eines Wahlgesetzes unter den Regierungen auf Grund 
des allgemeinen und direkten Stimmrechtes vorgeschlagen. 
Diese bestimmteren Bismarck’schen Reformvorschläge halten sich 
noch ganz innerhalbdes bestehenden Bundesrechtes und 
suchen möglichst an dessen Bestimmungen anzuknüpfen, die in den- 
selben liegenden Keime weiter zu entwickeln. Bezeichnend ist die 
Bestimmtheit in der Bundeskompetenz, die völlige Unbestimmtheit 
in der Organisation der Bundesgewalt. In erster Beziehung enthielten 
diese Vorschläge im wesentlichen schon das Programm des nord- 
deutschen Bundes, in letzterer wollte man erst den entscheidenden 
Gang der Ereignisse abwarten. Jedenfalls sind diese Vorschläge 
der letzte Versuch einer Reform des bestehenden Bundes; doch
	        
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