Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

Die Gründung des norddeutschen Bundes. 157 
auf Marine und Heeresorganisation ein; die Marine soll eine ein- 
heitliche unter preussischem Oberbefehl sein, dagegen soll die ge- 
sammte Landmacht des Bundes in zwei Bundesheere eingetheilt wer- 
den, die Nord-und die Südarmee, über jene soll der König von Preus- 
sen, über diese der König von Bayern in Krieg und Frieden den 
Oberbefehl führen. Für jedes der Bundesheere wird ein gemein- 
schaftliches, mit der Nationalvertretung zu vereinbarendes Militär- 
budget aus Matricularbeiträgen der zu dem betreffenden Heere ihre 
Truppen stellenden Regierungen gebildet. Bei dieser Theilung des 
militärischen Oberbefehles war aber keineswegs an eine Beschrän- 
kung der Bundesreform auf Norddeutschland oder einen engern 
Bund nördlich der Mainlinie gedacht; denn Bayern und die andern 
süddeutschen Staaten sollten der Bundesgewalt gleichmässig unter- 
worfen sein und ein gemeinsames J’arlament besitzen, mit welchem 
für jede der beiden Armeen das Militärbudget, wenn auch getrennt, 
vereinbart werden sollte. 
Jedenfalls kommt diesen »Grundzügen« deshalb eine hohe 
Bedeutung zu, weil Preussen sie in allen Verträgen mit seinen 
Verbündeten, wie in den Friedensschlüssen mit seinen ehemaligen 
Gegnern, als Basıs des neuzu begründenden Bundesverhältnisses fest- 
gehalten hat. In ihnen ist somit der erste fundamen- 
tale Grundriss der norddeutschen Bundesverfassung 
gegeben. 
8 70. 
Die Bündnissverträge vom 18. August 1866. 
Mittelst identischer Noten vom 16. Juni hatte die preussische 
Regierung die norddeutschen Staaten, welche nicht mit ihr ın 
Kriegszustand waren, eingeladen, mit ihr ein Bündniss auf den 
Grundlagen einzugehen, welche mit einem baldigst zu berufenden 
Parlamente zu vereinbaren sein würden, ferner ihre Truppen auf 
den Kriegsfuss zu setzen und Sr. Majestät dem Könige von Preus- 
sen zur Vertheidigung ihrer Unabhängigkeit und ihrer Rechte zur 
Verfügung zu halten und an der Einberufung des Parlaments theil- 
zunehmen, sobald diese von Preussen erfolge. Dagegen wurde 
preussischer Seits die Zusage ertheilt, dass den genannten Staaten 
die Unabhängigkeit und Integrität ihres Gebietes »nach Massgabe 
der Grundzüge einer neuen Bundesverfassung vom 10. Juni 1866« 
von Sr. Majestät dem Könige von Preussen werde gewährleistet 
werden. Auf Grundlage der von den meisten dieser Staaten ange- 
nommenen Einladung legte die preussische Regierung am 4. August
	        
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