Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

4 Einleitung. 
wo es gilt, die eigenthümliche Berufsstellung und das Zusammen- 
wirken verschiedener Organe festzustellen, machen eine Beschäfti- 
gung mit ihrem speziellen Staatsrechte zum Bedürfnisse. Der 
Absolutismus in monarchischer wie ın demokratischer Form ist der 
Wissenschaft des Staatsrechtes selten hold. Auch gehört eine ge- 
wisse Grösse. des Staates dazu, damit die Pflege seines speziellen 
Staatsrechtes lohne. 
Das allgemeine Staatsrecht dagegen beschäftigt sich nicht 
mit einem Staate, sondern mit dem Staate überhaupt. Sein 
Gegenstand ist der Staat, als universalgeschichtliche Eı- 
scheinung. Dasselbe kann nicht auf spekulativem Wege gefunden, 
sondern nur so begründet werden, dass man das Wirken der allge- 
mein menschlichen Staatsidee, in der Mannigfaltigkeit ihrer Ent- 
wickelung, in der Geschichte der Völker nachweist. Wird das 
allgemeine Staatsrecht in diesem wahrhaft geschichtsphilosophischen 
Geiste betrieben, so kommt ihm eine hohe wissenschaftliche Bedeu- 
tung zu, sowohl um seiner selbst willen, als auch für die Lehre jedes 
positiven Staatsrechtes. Die Bestimmungen des letzteren können 
nur dadurch zu wissenschaftlichen Grundsätzen verarbeitet werden, 
dass man sie mit den höheren Prinzipien des allgemeinen Staats- 
rechtes in Verbindung setzt. Eine unmittelbare Bedeutung, eine 
Anwendung für die Gerichte und die Verwaltungsbehörden zur 
Entscheidung praktischer Fälle kommt demselben nicht zu. Sein 
\Werth ist ein theoretischer, wissenschaftlicher, aber darum kein ge- 
rınger. Auch ist sein mittelbarer Einfluss auf die Staatspraxis 
nicht zu unterschätzen. Grundsätze des allgemeinen Staatsrechtes 
haben durch die Macht der Ueberzeugung auf die Völker und ihre 
leitenden Staatsmänner so bedeutsam eingewirkt, dass sie, auf dem 
Wege der Gesetzgebung, das positive Staatsrecht vieler Staaten 
völlig umgewandelt haben. In diesem, wie im vorigen Jahrhundert, 
haben sich richtige wie unrichtige 'Theorien des allgemeinen Staats- 
rechtes nachweisbar zu positiven Verfassungssätzen kıystallisirt. 
So kommt zu dem unmittelbaren wissenschaftlichen Werthe 
der allgemeinen Staatsrechtslehre auch eine nicht zu unterschätzende 
mittelbare praktische Bedeutung. 
Hier liegt der Schwerpunkt unserer Aufgabe in dem posi- 
tiven deutschen Staatsrechte der Gegenwart.
	        
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