166 II. Geschichtl. Entwickelung des staatl. Rechtszustandes in Deutschland.
änderung der Bundesidee halten, dass also dieser Beitritt nichts
weiter ist, als eine innere Angelegenheit, welche geregelt wird nicht
durch Aenderung der Verfassung, sondern durch das Gesetz«.
Uebnigens erfolgte kein Eintritt eines einzelnen süddeutschen
Staates auf Grundlage des Art. 79, vielmehr wurde der Antrag der
patriotischen Regierung Badens auf Eintritt in den norddeutschen
Bund vom Bundespräsidium aus schwerwiegenden politischen Grün-
den abgewiesen. Um so mehr war letzteres bemüht, das Verhältniss
zu allen süddeutschen Staaten durch zusammenhängende völker-
rechtliche Verträge zu befestigen. Dahin gehören folgende Verträge:
1) Die gleichzeitig mit den Friedensverträgen zwischen Preussen
und den süddeutschen Staaten geschlossenen Schutz- und Trutz-
bündnisse, durch welche sich die Kontrahenten gegenseitig die
Integrität des Gebietes ihrer Länder garantirten und sich verpflich-
teten, im Falle eines Krieges ihre volle Kriegsmacht einander zu
diesem Zwecke zur Verfügung zu stellen, welche für diesen Fall
unter den Oberbefehl des Königs von Preussen gestellt werden sollte
(Staatsarchiv AU. Nr. 2734, Hahna.a. O.S. 212). Um die
Schutz- und Trutzbündnisse wirksam erfüllen zu können, vereinigten
sich die süddeutschen Staaten auf einer zu Stuttgart am 5. Februar
1867 abgehaltenen Konferenz »zu möglichster Erhöhung ihrer Mili-
tärkräfte unter einer den P’rincipien der preussischen nachgebildeten
Wehrverfassung, welche sie zur Wahrung der nationalen Integrität
in Gemeinschaft mit dem übrigen Deutschland geeignet machte«.
Zur Ergänzung und Erhaltung des deutschen Vertheidigungssystems
diente die Errichtung einer süddeutschen Festungskommission durch
den Münchner Vertrag vom 10. Oktober 1868 und einer ge-
meinsamen Inspektionskommission für die Festungen Ulm, Rastatt,
Landau und Mainz durch Protokoll vom 6. Juli 1869 (Hirth’s
Annalen 1872. 8. 1579).
2) Die auf Fortsetzung und Erneuerung des Zoll-
vereins gerichteten Verträge. Durch den Ausbruch des
deutschen Krieges war die wichtigste nationale Institution, der Zoll-
verein, in seiner Fortdauer in Frage gestellt. Aber schon die Frie-
densverträge bestimmten, »dass der Zollvereinigungsvertrag vom
16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinba-
rungen, welche durch den Ausbruch des Krieges ausser Wirksam-
keit gesetzt waren, vom Tage des Austausches der Ratifikation der
Friedensverträge wieder in Kraft treten sollten, jedoch mit dem
Vorbehalte sechsmonatlicher Kündigung«.. Am 4. Juni 1867 fand
dann eine vorläufige Uebereinkunft Preussens mit den süddeutschen