Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

170 I. Geschichtl. Entwickelung des staatl. Rechtszustandes in Deutschland. 
den 15. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1870 S. 650.) 
Diesem Vertrage beigegeben ist eine »Verfassung des deutschen 
Bundes« \a.a. O. 8.627), eine Redaktion der Verfassung des nord- 
deutschen Bundes mit einer Reihe von Abänderungen, welche theils 
durch die Aufnahme Badens und Südhessens von selbst erfordert 
waren, theils auf den in Versailles gepflogenen Verhandlungen be- 
ruhten. Der Vertrag selbst bestimmt, dass diese Verfassung am 
1. Januar 1871 in Wirksamkeit treten soll. Ausserdem wurden noch 
unter neun Nummern besondere Erklärungen über die Anwendung 
und Auslegung einzelner Verfassungsartikel vereinbart. Dass Baden 
und Hessen nicht einfach die Verfassung des norddeutschen Bun- 
des annahmen, sondern Jdass dem Vertrage vom 15. November eine 
Verfassung beigelegt wurde, welche von der norddeutschen in 
wesentlichen Punkten abweicht, hat seinen Grund in folgendem 
Umstand. »Als mit Württemberg, Baden und Hessen verhandelt 
wurde, waren die Wünsche Bayerns bekannt. Es fand von Seiten 
des Präsidiums keinen Anstand, einer Zahl diese Wünsche sofort 
zu entsprechen. Es wurde davon den übrigen verhandelnden Staaten 
Mittheilung gemacht, sie eigneten sich die bayerischen Amende- 
ments an und so sind in die Anlage des Protokolls Bestimmungen 
aufgenommen, welche eigentlich der Initiative Bayerns ihren 
Ursprung verdanken«, obwohl die Zugehörigkeit Bayerns zum deut- 
schen Bunde in dieser Verfassungsredaktion selbst nicht vorausge- 
setzt ist. 
Zwischen dem norddeutschen Bunde, Baden und Hessen einer- 
seits und Württemberg andererseits wurde zu Berlin am 25. Novem- 
ber 1870 ein Vertrag abgeschlossen, »betreffend den Beitritt Württem- 
bergs zur Verfassung des deutschen Bundes« (Bundesgesetzbl. 
1870 S. 654). Nach Art. I. tritt Württemberg der zwischen dem 
norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten, der Ver- 
handlung d. d. Versailles vom 15. November d. J. beigefügten Ver- 
fassung dergestalt bei, dass alle in dieser Verfassung enthaltenen 
Bestimmungen, mit den in Art. 2 näher bezeichneten Massgaben, 
auf Württemberg volle Anwendung finden. A. 2 enthält dann 
einige auf \Vürttemberg bezügliche Sonderbestimmungen. Das bei- 
liegende Schlussprotokoll von Berlin vom 25. November 1870 dehnt 
die meisten derim Versailler Protokoll vom 15. November enthaltenen 
Erklärungen auch auf Württemberg aus {a. a. O. S. 651). Die Mi- 
litärkonvention zwischen dem norddeutschen Bunde und \Vürttem- 
Versailles 21. | 
Versailles en Eu November 1870 ordnet die Stellung des 
>. 
berg von "Balın 5
	        
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