Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

176 11. Geschichtl. Entwickelung des staatl. Rechtszustandes in Deutschland. 
gen niedergelegten Verfassungsbestimmungen seitdem nur noch eine 
historische Bedeutung haben. So ruht seitdem das Staatsrecht des 
deutschen Reiches auf einer einheitlichen Verfassungsurkunde, 
welche seitdem nur in einzelnen Punkten Abänderungen erfahren hat. 
$ 79. 
Der Frieden mit Frankreich und die neuen Reichslande. 
Das deutsche Reich war am 1. Januar 1871 bereits ins Leben 
getreten, ehe der Krieg beendigt war, welchem es seine Entstehung 
verdankte. Erst am 26. Februar 1871 wurden die Friedensprä- 
liminarien zwischen dem deutschen Reiche und Frankreich zu 
Versailles abgeschlossen, welche am 2. März ratifieirt wurden. Im 
A. 1 verzichtet Frankreich auf die daselbst angeführten Gebiets- 
theile, Elsass und Deutschlothringen, mit den Worten: »La France 
renonce en faveur de !’ Empire germanique a tous ses droits et titres 
sur les territoires situes a l’est da la frontiere ci-apres designee 
L’Empire allemand possedera ces territoires a perpetuite en toute 
souverainete et propriete« (Reichsgesetzbl. 1871 8. 216). Der 
definitive Friedensvertrag von Frankfurt, Traitd de paix entre !’Em- 
pire allemand et la France du 10 Mai 1871 (Reichsgesetzbl. S. 223), 
welcher am 20. Mai d. J. zu Frankfurt ratificirt wurde, bestätigte 
diese Abtretungen. Einige unbedeutende Modifikationen, welche 
durch den Definitivfrieden und einen Zusatzvertrag von Berlin vom 
12. Oktober 1871 Art. 10 in der Begrenzung dieser Abtretungen 
verfügt wurden, kommen hier nicht weiter in Betracht. Durch das 
Gesetz, betreffend die Vereinigung von Elsass-Lothringen mit dem 
deutschen Reiche, vom 9. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. 1871 8. 212) 
wurden die von Frankreich abgetretenen Gebiete für immer mit dem 
deutschen Reiche vereinigt, doch sollte die Reichsverfassung erst 
am 1. Januar 1873 daselbst in Kraft treten, ein Termin, welcher 
durch Reichsgesetz vom 20. Juni 1872 auf den 1. Januar 1874 ver- 
schoben wurde. Die eigenthümliche staatsrechtliche Stellung dieser 
neuerworbenen Reichslande wird ım Reichsstaatsrechte näher erör- 
tert werden. Ilier kommt nur die Aufnahme derselben in das Reich 
überhaupt in Betracht, durch welche das Gebiet desselben wesentlich 
erweitert wurde. So brachte das Jahr 1871 die Verfassung, sowie den 
Territorialbestand des neuen deutschen Reiches zum definitiven Ab- 
schluss. Mit diesem Jahre beschliessen wir hier die Geschichte der 
deutschen Staatsentwicklung und beginnen das deutsche Staatsrecht 
der Gegenwart, dessen systematische Darstellung als die Hauptauf- 
gabe dieses Werkes erscheint.
	        
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