176 11. Geschichtl. Entwickelung des staatl. Rechtszustandes in Deutschland.
gen niedergelegten Verfassungsbestimmungen seitdem nur noch eine
historische Bedeutung haben. So ruht seitdem das Staatsrecht des
deutschen Reiches auf einer einheitlichen Verfassungsurkunde,
welche seitdem nur in einzelnen Punkten Abänderungen erfahren hat.
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Der Frieden mit Frankreich und die neuen Reichslande.
Das deutsche Reich war am 1. Januar 1871 bereits ins Leben
getreten, ehe der Krieg beendigt war, welchem es seine Entstehung
verdankte. Erst am 26. Februar 1871 wurden die Friedensprä-
liminarien zwischen dem deutschen Reiche und Frankreich zu
Versailles abgeschlossen, welche am 2. März ratifieirt wurden. Im
A. 1 verzichtet Frankreich auf die daselbst angeführten Gebiets-
theile, Elsass und Deutschlothringen, mit den Worten: »La France
renonce en faveur de !’ Empire germanique a tous ses droits et titres
sur les territoires situes a l’est da la frontiere ci-apres designee
L’Empire allemand possedera ces territoires a perpetuite en toute
souverainete et propriete« (Reichsgesetzbl. 1871 8. 216). Der
definitive Friedensvertrag von Frankfurt, Traitd de paix entre !’Em-
pire allemand et la France du 10 Mai 1871 (Reichsgesetzbl. S. 223),
welcher am 20. Mai d. J. zu Frankfurt ratificirt wurde, bestätigte
diese Abtretungen. Einige unbedeutende Modifikationen, welche
durch den Definitivfrieden und einen Zusatzvertrag von Berlin vom
12. Oktober 1871 Art. 10 in der Begrenzung dieser Abtretungen
verfügt wurden, kommen hier nicht weiter in Betracht. Durch das
Gesetz, betreffend die Vereinigung von Elsass-Lothringen mit dem
deutschen Reiche, vom 9. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. 1871 8. 212)
wurden die von Frankreich abgetretenen Gebiete für immer mit dem
deutschen Reiche vereinigt, doch sollte die Reichsverfassung erst
am 1. Januar 1873 daselbst in Kraft treten, ein Termin, welcher
durch Reichsgesetz vom 20. Juni 1872 auf den 1. Januar 1874 ver-
schoben wurde. Die eigenthümliche staatsrechtliche Stellung dieser
neuerworbenen Reichslande wird ım Reichsstaatsrechte näher erör-
tert werden. Ilier kommt nur die Aufnahme derselben in das Reich
überhaupt in Betracht, durch welche das Gebiet desselben wesentlich
erweitert wurde. So brachte das Jahr 1871 die Verfassung, sowie den
Territorialbestand des neuen deutschen Reiches zum definitiven Ab-
schluss. Mit diesem Jahre beschliessen wir hier die Geschichte der
deutschen Staatsentwicklung und beginnen das deutsche Staatsrecht
der Gegenwart, dessen systematische Darstellung als die Hauptauf-
gabe dieses Werkes erscheint.