Erstes Buch.
Das Landesstaatsrecht‘.
$ so.
Von dem Charakter des deutschen Landesstaatsrechtes überhaupt.
Die deutschen Staaten der Gegenwart sind aus den Territorien
des alten deutschen Reiches hervorgewachsen. Von den etwa 324
Territorien, welche das deutsche Reich noch im Jahre 1792 zählte,
wurden 1803 die geistlichen Fürstenthümer säkularisirt. die
Reichsstädte bis auf wenige aufgehoben. Im Jahre 1506 wurden
zahlreiche weltliche Reichsfürsten und Grafen mediatisirt.
1 Das allgemeine deutsche Tandesstaatsrecht ist dargestellt in den Werken
vonH. A. Zacharıä, Deutsches Staats- und Bundesrecht, 2 Bde, III. Aufl.
Göttingen 1866 (auch für die Gegenwart durch seine Zuverlässigkeit noch brauch-
bar. H. Zöpfl, Grundsätze des allgemeinen und deutschen Staatsrechtes.
2. Bde. 5. Aufl. 1863. Einen bedeutsamen Wendepunkt in der Darstellung des
deutschen Landesstaatsrechtes bildet C.F.v.Gerber, Grundzüge eines Systems
des deutschen Staatsrechtes II. Aufl. 1869. G. Meyer, Lehrbuch des deutschen
Staatsrechtes. Leipzig 1879. G. A. Grotefend, Das deutsche Staatsrecht der
Gegenwart. Berlin 1569. Als wichtiges Hilfsmittel für die wissenschaftliche
Konstruktion des allgemeinen deutschen Landesstaatsrechtes sind auch die Dar-
stellungen der deutschen Partikularstaatsrechte zu betrachten. Hier sind zu
nennen für Preussen: I..v. Rönne, Staatsrecht der preussischen Monarchie.
2 Bde. in 4 Abtheilungen. Leipzig. III. Aufl. 1569 —72. Hermann Schulze,
Das preussische Staatsrecht auf Grundlage des deutschen Staatsrechtes. Leip-
zig. 2 Bde. 1872—17. R. v. Mohl, Staatsrecht des Königreichs Württem-
berg. 2Bde. Tübingen 1840. J. Pözl, Lehrbuch des bayerischen Verfassungs-
rechtes V. Aufl. 1577. K, E. Weiss, System des öffentlichen Rechtes des
Grossherzogthums Hessen. Darmstadt. B. I. 1837. Für Sachsen gelehrt,
aber veraltet Chr. E. Weiss, Iaehrbuch des Königlich Sächsischen Staatsrechts.
2 Bde. Leipzig 1821—27, unbedeutend Fr. Bülau, Verfassung und Verfas-
sungsrecht des Königreichs Sachsen. Leipzig 1833. Wie werthvoll auch für ein
kleines Land die Darstellung seines Staatsrechtes werden kann, zeigt Chr. W.
Schweitzer, Oeffentliches Recht des Grossherzogthums Sachsen. Weimar 1525.
Leider fehlt manchen, in ıhrer staatlichen Entwickelung interessanten Staaten
eine Darstellung ihres Staatsrechtes, so besonders dem Grossherzogthum Baden.
Neben der Behandlung des Reichsstaatsrechtes und des allgemeinen Taandes-
staatsrechtes sollte die für praktische Zwecke so wichtige Darstellung der Parti-
kularstaatsrechte nicht vernachlässigt werden.
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