1. Von dem Staatsoberhaupte oder dem Monarchen. 193
titel!: Preussen, Bayern, Sachsen und Württemberg, sechs den
grossherzoglichen ?: Baden, Hessen-Darmstadt, Sachsen-Weimar,
Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz und Oldenburg, fünf
den herzoglichen: Braunschweig, Sachsen-Meiningen. Sachsen-
Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, sieben den einfachen
Fürstentitel: Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudol-
stadt, Waldeck, Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe, Reuss ä. 1.
und Reuss ]. L.
Nach völkerrechtlichem Herkommen und allgemeiner? euro-
päischer Staatspraxis gebührt den Königen jetzt unbestritten der
Majestätstitel, den Grossherzögen, welche die königlichen Ehren
haben, das Prädikat »Königliche Hoheit«, die regierenden Herzöge
haben seit neuerer Zeit (1844) den Hoheitstitel angenommen. die
sämmtlichen übrigen Fürsten erhalten das Prädikat »Durchlaucht«®.
! Aelteren Ursprungs ist nur der preussische Königstitel, welcher bereits
durch Friedrich I. im Jahre 1701 angenommen wurde. Bayern und Württemberg
nahmen im Pressburger Frieden von 1805, Sachsen im Posener Frieden von 1806
den Königstitel an. Königskrönungen haben nur in Preussen und zwar auch
hier nur zweimal, 1701 und 1861, stattgefunden.
? Der grossherzogliche Titel ist in Deutschland erst durch die Rheinbunds-
akte eingeführt worden ; derselbe kommt auswärts zuerst bei Toscana vor durch
päpstliche und kaiserliche Verleihung. Pfeffinger, Vitr. illustr. T. I. lib. I.
Tit. V. p. 747,
3 Der Majestätstitel ist römischen Ursprungs; zur Zeit der Republik sprach
man von »majestas rei publicae« und »majestas populi Romani. Seit dem Unter-
gang der Republik wurde er den römischen Kaisern beigelegt, von diesen ging
er auf die fränkischen Könige und die römisch-deutschen ‘Kaiser über. Im
Mittelalter wurde er ausschliesslich für den Kaiser in Anspruch genommen.
Erst seit dem XVI. Jahrhundert fangen auch die Könige an, den Majestätstitel
in Anspruch zu nehmen, anfangs unter Widerspruch von Seiten des Kaisers und
des Reiches, etwa seit dem westfälischen Frieden wird er allen gekrönten
Häuptern unbeanstandet beigelegt. Pözl, Staatsw. B. VI. S. 553 Art. Maje-
stät. Fr. K. Frhr. v. Moser, Der Titel »Majestät« aus der Geschichte, dem
Ceremoniell und dem Völkerrechte erläutert {in dessen kleinen Schriften B. VI,
8. 20). Pfeffinger Vitr. illustr. T. I. lib. I. Tit. IV. p. 353—599.
4 Früher erhielt der Herzog von Savoyen dies Prädikat wegen des König-
reichs Cypern, Lothringen wegen des Königreichs Jerusalem von Seiten des Kai-
sers. 1736 wusste sich auch das Haus Holstein-Gottorp vom kaiserlichen Hofe
die »Königliche Hoheit« zu verschaffen. Uebrigens legte die Rheinbundsakte
den neuen Grossherzögen das Prädikat noch nicht bei, sie nahmen es erst nach
und nach einzeln an, der Kurfürst von Hessen 1815. Da zu Reichszeiten die
Kurfürsten die königlichen Eihren genossen, so ist gewissermassen jetzt der
grossherzogliche Titel an die Stelle des kurfürstlichen getreten.
5 J)as Beste über diese zu ihrer Zeit grosses Aufsehen machende Titular-
veränderung giebt die Denkschrift: »Die Prädikatsfrage, eine Abhandlung aus
dem deutschen Staatsrechte«. 1845.
& Zu Zeiten des älteren Reiches erhielten den Titel »Durchlaucht« und zwar
H. Schulze, Dentsches Staatsrecht. 13