1. Von dem Staatsoberhaupte oder dein Monarchen. 195
2, Dem Monarchen steht das Recht eines Ilofstaates zu,
d.h.er hat einen Kreis von Personen um sich. welche dazu bestimmt
sind, seine nächste Umgebung zu bilden, ihm persönliche Dienste
verschiedener Art zu leisten, sowohl wirkliche als blosse Ehren-
dienste, und durch ihre Anzahl und ihren Rang den Glanz der Krone
auch äusserlich darzustellen !.
Der ordentliche regelmässige Hofstaat besteht aus den eigent-
lichen Hofbeamten, welche nur Ehrendienste leisten und höhere
Geschäfte besorgen, und aus den Hofbedienten. welche die gewöhn-
lichen körperlichen Dienste verrichten, und zerfällt in sog. llofstäbe,
d.h. Hauptabtheilungen der llofhaltung. Jedem Stabe ist ein Ober-
hofbeamter vorgesetzt (Maitre-Charge;. In Preussen unterscheidet
man oberste Hofchargen, Oberhofchargen und Hofchargen. In ge-
schäftlicher Beziehung steht an der Spitze des gesammten Ilofstaates
in grössern Staaten ein eigener Hausminister, welcher als solcher
nicht zu den Staatsministern zählt. Ueberhaupt sind die Hofbeamten
keine Staatsbeamten, falls nicht ausnahmsweise ihre Stellung mit
staatlichen Funktionen verbunden ist.
Neben diesem ordentlichen, regelmässig dienstthuenden Hof-
staate giebt es in mehreren deutschen Staaten noch ausserordent-
lıclıe (meist erbliche) Hofämter, welche nur bei besonders feier-
lichen Gelegenheiten einige symbolische Ehrendienste thun. Dahin
gehören die vier 1809 von Friedrich I. in Württemberg eingeführten
Kronerbämter (Reichserbmarschall Fürst v. Hohenlohe-Oehringen.
Reichserboberhofmeister: Fürst zu Waldenburg-Zeil-Wurzach,
Reichserboberkämmerer vacat, Reichserbpanner: Graf Zeppelin), die
vıer obersten Kronbeamten in Bayern: Kronobersthofmeister, Kron-
oberstkämmerer, Kronoberstmarschall, Kronoberstpostmeister, deren
Würden als Mannlehen der Krone entweder auf Lebenszeit oder
erblich verliehen werden. die zahlreichen Erbämter ın Preussen,
I Auf Grund der aitgermanischen Hofverfassung, sowie unter Nachahmung
byzantinischer Einrichtungen, bildete sich der IHof der fränkischen Könige aus,
an welchen sich dann wieder die Hofeinrichtung der römisch-deutschen Kaiser
anschloss. Diese ahmten dann die deutschen Landesherrn nach, deren Hofstaat,
aufangs aus Ministrialen und Vasallen bestehend, seit dem XVI. Jahrhundert
sich in einen besoldeten Beamtenhofstaat umwandelte und unter Einfluss der
burgundischen, spanischen und französischen Hofeinrichtungen weiter ent-
wickelte. Fr. K. v. Moser, Deutsches Hofrecht in zwölf Büchern. 2 Bde.
Leipzig und Frankfurt 1754—1755. Ueber die gegenwärtigen Hofverhältnisse
handelt übersichtlich von Kaltenborn in Bluntschli’s Staatsw. B. V. S. 201.
Art. Hof, Hofbeamte, Hofeeremoniell, Hofstaat.
13"