Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

202 I. Das Landesstaatsrecht. 
die Grossherzogthümer Baden, Hessen? und Sachsen-\eimar. In 
andern deutschen Staaten ist statt der sonst üblichen Domänenrente 
in baarem Gelde ein Theil der landesherrlichen Domänen als Haus- 
oder Hofdotation ausgeschieden, während die Einkünfte des übrigen 
Theiles zur Tragung der Staatslasten verwendet werden. So früher 
in Hannover und Kurhessen, jetzt in Oldenburg*. Wieder in an- 
dern Staaten ist es bis Jetzt noch nicht zu einer allgemein anerkann- 
ten verfassungsmässigen Neuordnung dieser schwierigen Angelegen- 
heit gekommen. Ganz unverändert sind die Verhältnisse des Doma- 
nıums in Mecklenburg. Ein allgemeines Staatsbudget besteht 
Badische Verfassungsurkunde von 151S $ 59. Gesetz über die Civilliste 
vom 2. November 1831 (H. Schulze, Hausgesetze B. I. S. 207). Gesetz über 
die Civilliste vom 3. März 1954. 
® In Hessen-Darmstadt ist !/3 der Domänen zur Schuldentilgung ganz an 
den Staat abgetreten, die Einkünfte der übrigen, welche zum unveräusserlichen 
Familieneigenthum erklärt worden sind, werden zu den Staatsausgaben ver- 
wendet; dafür wird dem Grossherzoge eine für die ganze Dauer seiner Regierung 
verabschiedete Civilliste gewährt, welche ohne seine Zustimmung nicht gemin- 
dert, ohne die der Stände nicht erhöht werden kann. Verfassungsurkunde 
Tit. IH. A.6und. Weiss, B.I. 854. 8. 187, 
3 Durch Gesetz vom 4. Mai 1854 sind hier in Betreff des Eigenthums der 
Kammergüter die vor dem Verabschiedungsvertrage vom 6. April 1848 beste- 
henden Rechtsverhältnisse wieder hergestellt, die Verwaltung und Nutz- 
niessung des Kammergutes ist aber den Staatsbehörden und der ‚Staatskasse 
überlassen gegen eine jährliche Domänenrente für den Grossherzog und sein Haus. 
4 In einer Vereinbarung zwischen dem Grossherzoge und dem Tandtage vom 
26. Juni 1845, welche dem revidirten Grundgesetze von 1852 beigeschlossen 
ist, wird bestimmt $ 2: »\Von dem gesammten bisher von den Staatsbehörden ver- 
walteten Domanialbestande werden zur Sustentation des grossherzoglichen 
Hauses ausgeschieden zum Pachtwerthe von 55000 Thalern und für Krongut der 
jetzt regierenden Familie erklärt, in dessen Besitz der jedesmalige regierende 
Grossherzog sich befindet«. $ 6: »)er Grossherzog giebt, vorbehältlich der Be- 
stimmung im $ 7, die der regierenden fürstlichen Familie zustehenden Rechte an 
dem gesammten übrigen Domanialvermögen zum Besten des Landes auf und er- 
klärt dasselbe für Staatsgut.« $ 7: »Der Grossherzog bezieht zu dem in $ 2 an- 
gegebenen Zwecke aus dem unter diesem Vorbehalte für Staatsgut erklärten Do- 
manialvermögen jährlich ein baare Summe von 55000 Thalern ‘H. Schulze, 
Hausgesetze B. II. S. 445). Eine eventuelle‘ Scheidung des Domanialvermögens 
tür den Fall, dass das Meining’sche Specialhaus, sowie das Sachsen-Gothaische 
Gesammthaus aufhören sollte zu regieren, nimmt in Aussicht das Sachsen-Mei- 
ning’'sche Gesetz vom 20. Juli 1871 über das Domänenvermögen, indem dann 
3% als fideikommissarisches Privateigenthum des herzoglichen Hauses, ?/; als 
Landeigenthum angesehen werden sollen. 
5 Eine ähnliche Trennung des Domänenvermögens, wie in Oldenburg, hatte 
in Mecklenburg das Staatsgrundgesetz vom 11. Oktober 1849 durchgeführt, in- 
dem man auch dort das Domaniumin Hausgut und Staatsgut zerlegte. Nach 
Aufhebung des Grundgesetzes durch den Freienwalder Schiedsspruch vom 
l4. September 1850 ist aber das alte staatsrechtliche Verhältniss auch in finan- 
zieller Beziehung und somit auch das landesherrliche Eigenthum an dem ge-
	        
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