Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

204 I. Das Landesstaatsrecht. 
persönlichen Aufwandes des Fürsten, seiner Familie und seines 
Hofhaltes, sondern unzweifelhaft auch die Mittragung der Re- 
gierungsausgaben ruht. Es ist daher ebenso unberechtigt oder 
wenigstens zu weit gehend, wenn eine fürstliche Familie den ganzen 
Bestand des Kammergutes jetzt in ein Privatfamilienfideikommiss 
verwandeln und sich jeder Theilnahme an den Landeslasten entschla- 
gen will. Es wird dabei dergeschichtlich gewordene Begriff des Kanı- 
mergutes verkannt und der Ruin der kleinstaatlichen Finanzen her- 
beigeführt, denen damit ihre ergiebigste Quelle abgegraben wird. 
Nur wo Fürst und Landstände diese beiden ächtdeutschen un- 
trennbaren Principien als rechtlichen Ausgangspunkt unverrückt im 
Auge behalten, wird eine den beiderseitigen Rechten entsprechende, 
politisch zweckmässige und Dauer verheissende Regelung zu Stande 
kommen. 
Uebrigens wird in allen deutschen Staaten anerkannt, dass der 
Monarch auch völlig freies Privateigenthum erwerben und 
besitzen kann. Dahm gehört Alles, was der Monarch vor seiner 
I'hronbesteigung besessen hat, die Ersparnisse der Civilliste (Domä- 
nenrente), sowie die Erwerbungen des Monarchen aus den Mitteln 
derselben oder aus sonstigen privatrechtlichen Titeln. Ueber dieses 
Vermögen kann der Monarch, sowohl unter den Lebenden, wie auf 
den Todesfall frei verfügen; es verbleibt ihm auch, wenn er. ab- 
dankt, undsteht in jeder Beziehung unter den Regeln des allgemeinen 
Privatrechtes, soweit nicht Gesetze, Hausstatuten und Familienob- 
servanz eine Ausnahme begründen. So giebt es rein privatrecht- 
liche Fideikommisse, wie in Preussen das königliche Hausfidei- 
kommiss, zu welchem zahlreiche königliche Familiengüter gehören. 
und das königlich-prinzliche Familienfideikommiss, in Württem- 
berg das Hofdomänenkammergut, welches als ein von Eberhard III. 
gestiftetes Familienfideikommiss, »Privateigenthum ist und mit dem 
Rechte auf die Krone unmittelbar nichts gemein hat« iv. Mohl. 
B.1I.$55 8. 274). Im Allgemeinen gilt auch für den Vermögens- 
erwerb der deutschen Fürsten der Fundamentalsatz des deutschen 
Fürstenrechtes, wie ihn Pütter treffend formulirt: »Primum adeo 
successionis Germanicae principium in eo consistit, ut in libera dis- 
positione bona quisque non alia habeat, quam quorum ipse primus 
acquirens est. Contra suprema familiarum Germaniae illustrium 
lex est, ut splendor cujusque familiae conservetur, ideoque bona 
semel familiae dicata semper in eadem maneant« (Pütter, primae 
lineae juris privati prince. $ 12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.