204 I. Das Landesstaatsrecht.
persönlichen Aufwandes des Fürsten, seiner Familie und seines
Hofhaltes, sondern unzweifelhaft auch die Mittragung der Re-
gierungsausgaben ruht. Es ist daher ebenso unberechtigt oder
wenigstens zu weit gehend, wenn eine fürstliche Familie den ganzen
Bestand des Kammergutes jetzt in ein Privatfamilienfideikommiss
verwandeln und sich jeder Theilnahme an den Landeslasten entschla-
gen will. Es wird dabei dergeschichtlich gewordene Begriff des Kanı-
mergutes verkannt und der Ruin der kleinstaatlichen Finanzen her-
beigeführt, denen damit ihre ergiebigste Quelle abgegraben wird.
Nur wo Fürst und Landstände diese beiden ächtdeutschen un-
trennbaren Principien als rechtlichen Ausgangspunkt unverrückt im
Auge behalten, wird eine den beiderseitigen Rechten entsprechende,
politisch zweckmässige und Dauer verheissende Regelung zu Stande
kommen.
Uebrigens wird in allen deutschen Staaten anerkannt, dass der
Monarch auch völlig freies Privateigenthum erwerben und
besitzen kann. Dahm gehört Alles, was der Monarch vor seiner
I'hronbesteigung besessen hat, die Ersparnisse der Civilliste (Domä-
nenrente), sowie die Erwerbungen des Monarchen aus den Mitteln
derselben oder aus sonstigen privatrechtlichen Titeln. Ueber dieses
Vermögen kann der Monarch, sowohl unter den Lebenden, wie auf
den Todesfall frei verfügen; es verbleibt ihm auch, wenn er. ab-
dankt, undsteht in jeder Beziehung unter den Regeln des allgemeinen
Privatrechtes, soweit nicht Gesetze, Hausstatuten und Familienob-
servanz eine Ausnahme begründen. So giebt es rein privatrecht-
liche Fideikommisse, wie in Preussen das königliche Hausfidei-
kommiss, zu welchem zahlreiche königliche Familiengüter gehören.
und das königlich-prinzliche Familienfideikommiss, in Württem-
berg das Hofdomänenkammergut, welches als ein von Eberhard III.
gestiftetes Familienfideikommiss, »Privateigenthum ist und mit dem
Rechte auf die Krone unmittelbar nichts gemein hat« iv. Mohl.
B.1I.$55 8. 274). Im Allgemeinen gilt auch für den Vermögens-
erwerb der deutschen Fürsten der Fundamentalsatz des deutschen
Fürstenrechtes, wie ihn Pütter treffend formulirt: »Primum adeo
successionis Germanicae principium in eo consistit, ut in libera dis-
positione bona quisque non alia habeat, quam quorum ipse primus
acquirens est. Contra suprema familiarum Germaniae illustrium
lex est, ut splendor cujusque familiae conservetur, ideoque bona
semel familiae dicata semper in eadem maneant« (Pütter, primae
lineae juris privati prince. $ 12