l. Von dem Staatsoberhaupte oder dem Monarchen. 97
Successionsgrundsätze hinführt!. Daher wird zunächst nicht die
noch völlig unentwickelte Staatsgesetzgebung, sondern die Fami-
lienautonomie die wichtigste Quelle des fürstlichen Successions-
rechtes. Seit dem XIV und XV Jahrhundert geriethen die Fami-
lien des deutschen Fürstenstandes in eine übereinstimmende Bewe-
gung. um ihr Familien- und Erbrecht hausgesctzlich zu regeln.
Die durch die Hausgesetzgebung begründeten Rechtsgrundsätze sind
folgende?:
l, Unbedingter Vorzug des Maunsstammes; die im
ältern deutschen Rechte vorhandenen einzelnen Bevorzugungen des
männlichen Geschlechtes wurden zu einem ausschliesslich agnati-
schen Prmcip ausgebildet, wornach selbst die entferntesten Stam-
mesvettern die Töchter und deren Nachkommen ausschliessen ;
2, Unveräusserlichkeit der sammtlichen Hausbe-
sıitzungen, welche häufig den Landständen zugesichert und von
ihnen garantirt wurde.
3) Untheilbarkeit derselben; dieses dritte Princip war
am schwersten durch die Hausgesetzgebung zu verwirklichen, da
hier dem Familienintercsse, dem »lustre« oder »splendeur des Hau-
ses« die festgewurzelten Ansprüche mehrerer Söhne oder Vettern
auf Iheilung entgegenstanden. Immer von neuem wurden die Un-
theilbarkeitsbestimmungen von dem Einzelinteresse wieder durch-
brochen, und was die Hausgesetze des XIV. Jahrhunderts anbahnten,
gelingt oft erst mehrere Jahrhunderte später für alle Zeiten festzu-
stellen.
}) Das Recht der Erstgeburt war eigentlich die notıwen-
ige Konsequenz der Untheilbarkeitsverordnungen, doch suchte
man häufig zunächst durch weniger entsprechende Mittel die Un-
theilbarkeit zu erhalten, z. B. durch Anordnung von gemeinsamen
Regierungen unter Direktion oder »Principat des Aeltesten«, durch
Eheverbale für die Nachgeborenen, durch hausgesetzliche Bestim-
mung mehrerer Söhne für den geistlichen Stand. Allein erst mit der
Durchführung des strengen Primogeniturgrundsatzes, wie ihn die
I Dies ist überzeugend dargethan vun G. Beseler, T,ehre von den Erbver-
trägen. Zweiter Theil. Zweiter Band. Göttingen 1540. In diesem Werke ist
überhaupt zum ersten Male einetiefere geschichtliche Begründung deseigenthüm-
lichen Standesrechtes des hohen deutschen Adels gegeben.
2 Diesen Gang der fürstlichen Hausgesetzgebung habe ich kurz dargestellt
in einem Anhange zu OÖ. Stobbe’s Geschichte der deutschen Rechtsquellen
B. II. S. 497 »Die Hausgesetze der deutschen Fürstenhäuser.«