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14 I. Das Landesstaatsrecht.
soweit nicht ein Fürstenlehen, durch ein besonderes Privilegium,
als subsidiäres Weıiberlehen errichtet war, wie dies schon seit 1156
bei Oesterreich!, seit 1235 bei Braunschweig-Lüneburg? der
Fall war. Durch Auflösung der Reichsverbindung ist natürlich der
Lehensverband der früheren Reichsmannlehen beseitigt. Unrichtig
aber ist die Behauptung, dass durch diesen Wegfall der Lehensherr-
lichkeit, die sog. Allodifikation der Territorien, ipso jure auch ein
subsidiäres Thronfolgerecht der Kognaten eingeführt worden sei.
Anundfürsichistdadurchin den Successionsverhält-
nissenderfrühern Reichslehen nichtsgeändert?. Nur
steht heutzutage nicht mehr wie früher in den lehensherrlichen
Rechten von Kaiser und Reich ein rechtliches Hinderniss entgegen,
die subsidiäre kognatische 'Ihronfolge verfassungsmässig ein-
zuführen, wie dies auch die neuern Verfassungsurkunden von
Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Hessen-Darm-
stadt, Braunschweig, Schwarzburg-Sondershausen und Waldeck
gethan haben. Nur dürfen dadurch bereits begründete Rechte an-
derer Anwärter nicht verletzt werden, so räumen auch ausdrück-
lich die bayerische, sächsische und hessen-darmstädtische' Verfassung
den Erbverbrüderten den Vorzug vor den Kognaten ein°.
i Für Oesterreich war die kognatische Lehenfolge durch das, auch nach
neuern Untersuchungen ächte privilegium minus von 1156 festgestellt : »perpetuali
jure sanctientes, ut ipsi et liberi eorum post eos indifferenter filii sive filiae eun-
dem Austriae ducatum hereditario jure a regno teneant et possideant.« Seitdem
galt Oesterreich als subsidiäres Weiberlehen. Vergl. darüber besonders J. Bercht-
hold, Die Landeshoheit Oesterreichs nach den ächten und unächten Freiheits-
briefen, München 1862. 8. 41 ff. Hierauf gründete sich dann das Testament
König Ferdinand’s von 1543 und endlich die pragmatische Sanktion.
2 In der Lehenserrichtung für Braunschweig-Lüneburg von 1235 heisst es:
»et creavimus inde ducatum et imperiali auctoritate dictum consanguineum no-
strum Ottonem, ducem et principem facientes, ducatum ipso in feodum imperii
ei concessimus, ad heredes suos filios et filias hereditario devolvendum.« Pertz
leg. tom. II. p. 318.
3 Für Hessen-Darmstadt führt dies richtig aus Weiss, System B. I. $ 63.
S. 215: »Mit der Allodification wurde die successio feodalis bei der Thronfolge
keineswegs aufgehoben, als das durch die vormalige Lehensqualität der Landes-
hoheit über Hessen wohlbegründete Successionsrecht der Agnaten und Erbver-
brüderten.« Speciell über Preussen vergl. mein Preussisches Staatsrecht B. I.
857, 8 181.
4 So hätte z. B. in Württemberg das kognatische Successionsrecht nicht
ohne weiteres eingeführt werden können, wenn nicht durch den Pressburger
Frieden die eventuellen Successionsrechte Öesterreichs aufgehoben worden wären.
5 Die bayerische Verfassungsurkunde Tit. II. $4. räumt sogar denjenigen
Prinzen ein Vorzugsrecht vor den Kognaten ein, welche erst durch eine künftig
etwa abzuschliessende Frbverbrüderung mit einem fürstlichen Hause aus dem
deutschen Bunde Successionsrecht erhalten würden.