Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

1. Von dem Staatsoberhaupte oder dem Monarchen. 225 
bruar 1796 ein eventuelles Successionsrecht beigelegt, für den Fall, 
dass die Söhne erster Ehe ohne männliche Nachkommen abgehen sollten. 
Da dies mit Bewilligung aller Agnaten geschah und beim Aussterben der 
männlichen Descendenz erster Ehe (1830) überhaupt keine andern An- 
wärter vorhanden waren, so war eine derartige Einräumung eventueller 
Successionsrechte durchaus rechtlich zulässig. Die auf diese Ehe be- 
züglichen Urkunden finden sich in Klüber’s Akten des Wiener Kon- 
gresses B. VIII und in meinen Hausgesetzen B. I. S. 199— 207. 
Literatur: Für die geschichtliche Entwickelung der deutschen 
Standesverhältnisse besonders Göhrum, Geschichtliche Darstellung der 
Lehre von der Ebenbürtigkeit nach gemeinem deutschen Rechte, 2 Bde. 
Tübingen 1846; für die Ebenbürtigkeitslehre des deutschen Fürstenstan- 
des insbesondere J. J. Moser, deutsches Staatsr. B. XIX. Familien- 
staatsr. B.II. Vor allem J.St.Pütter, » Ueber Missheirathen deutscher 
Fürsten und Grafen«, Göttingen 1796, worin eine genaue Angabe und 
Kritik der reichsstaatsrechtlichen Literatur sich befindet. S. 487—546. 
In neuerer Zeit ist die Ebenbürtigkeitsfrage behandelt von A.W Heffter, 
in seinen Beiträgen zum deutschen Staats- und Fürstenrecht. Berlin 1829, 
Abh. I., von Jaupp in Welker's Staatslex. B. XII. S. 641 ff. » Unstan- 
desmässige Ehen«), von Hermann Schulze, in Bluntschli’s Staatsw. 
B. Il. S. 187—-202. (Art. Ebenbürtigkeit Ausserdem ist die Ebenbür- 
tigkeitsfrage bei Veranlassung bestimmt vorliegender Fälle, in zahlrei- 
chen Deduktionen, oft in Verbindung mit andern Rechtsfragen behandelt 
worden. Hierher gehören a) sämmtliche oben erwähnte Schriften über die 
Ehe des Herzogs von Sussex. Unter diesen Schriftstellern halten K. F. 
Eichhorn, K.E.Schmid und R. Mohl die auch von uns vertretene 
strengere Ansicht fest, während K.S. Zachariä und Klüber die Ehen 
des deutschen Fürstenstandes wenigstens mit dem niedern Adel nicht für 
unstandesmässig halten. b) Die zahlreichen oben erwähnten Schriften 
über den Bentink’schen Process c) die Schriften, welche sich auf die An- 
sprüche der Fürsten von Löwenstein auf eventuelle Succession in Bayern 
beziehen : Widerlegung in neuerer Zeit verbreiteter falscher Nachrichten in 
Bezug auf den Ursprung des fürstlichen Hauses TLöwenstein-\Werthheim 
und dessen Successionsrechte in Bayern. Werthheim 1831. Die eheliche 
Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein - Werthheim von dem 
Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz und dessen Nach- 
folgerecht in den Stammländern des Hauses Wittelsbach. Von J. L. 
Klüber. Aus dem lit. Nachlasse herausgegeben von D. J. Mülhers. 
Frankf. a.M. 1837. Votum eines nordd. Publieisten zuKlüber’s nach- 
gelassner Schrift: »Die eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses 
l,öwenstein-Werthheim«, Halle 1831. C. Vollgraff, Des fürstlichen 
Hauses Löwenstein-Werthheim eheliche Abstammung und Nachfolgerecht 
in den Stammländern des Hauses Wittelsbach. Halle 1838. d) H.Zöpfl, 
Ueber Missheirathen in den deutschen regierenden Fürstenhäusern über- 
haupt und in dem oldenburgischen Gesammthause insbesondere. Heidelb. 
1853. Durch die ganze Literatur geht ein Zwiespalt zwischen der stren- 
gern und laxern Theorie ; letztere geht bald mehr, bald weniger weit und 
gelangt in ihren eifrigsten Vertheidigern, Zöpflund Klüber, eigent- 
H, Schulze, Deutsches Staatsrecht. 15
	        
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