12 Einleitung.
Der systematische "Theil zerfällt ebenfalls in zwei Hauptabthei-
lungen, in das Reichsstaatsrecht und das Landesstaats-
recht. Beide häugen eng zusammen und müssen in fortwährender
Beziehung zu einander behandelt werden, dennoch muss diesen bei-
den Hälften unseres deutschen Staatsrechtes eine selbständige
Darstellung gewidmet werden, selbst auf die Gefahr hin, dass dabei
mauche Wiederholungen unvermeidlich werden. Das deutsche Reich,
wie die deutschen Einzelstaaten, sind immerhin verschiedene, eigen-
thüumliche Organismen, deren staatsrechtlicher Natur nur durch eme
selbständige Darstellung Rechnung getragen werden kann. Es
fragt sich nur, ob man das Reichs- oder das Landesstaatsrecht vor-
anstellt. Nach seiner heutigen staatsrechtlichen Bedeutung. gebührt
sachlich gewiss dem ersteren auch der erste Platz. Es ist das
Staatsrecht des über allen Einzelstaaten stehenden Oberstaates.
Methodisch aber empfiehlt es sich durchaus, das Landes-
staatsrecht voranzustellen. Erstens, weıl das Staatsrecht der Ein-
zelstaaten das ursprünglichere ist, indem dieselben auf vertrags-
mässige Weise erst das Reich geschaffen haben, zweitens weil das
Staatsrecht der Einzelstaaten älter und ausgebildeter ist und sich
ddeshalb die staatsrechtlichen Grundbegriffe an ihm und aus ihm
besser entwickeln lassen, drittens, weil nach den Grundsätzen des
Bundesstaates die Präsumtion für die Kompetenz der Einzelstaaten
entscheidet. d.h. alle Hoheitsrechte, welche nicht ausdrücklich auf
das Reich übertragen, den Einzelstaaten verblieben sind. Dass bei
Darstellung des Landesstaatsrechtes auf die in dasselbe eingreifen-
den Grundsätze des Reichsstaatsrechtes Rücksicht genommen wer-
den muss, versteht sich von selbst.
Demnach gliedert sich unsere Darstellung in folgender Weise:
I. Vorbereitender Theil.
Erstes Buch: Grundbegriffe des allgemeinen Staatsrechtes.
Zweites Buch: Geschichtliche Eutwickelung des staatlichen
Rechtszustandes in Deutschland.
II. Systematischer '[heil.
Erstes Buch: Das Landesstaatsrecht.
Zweites Buch: Das Reichsstaatsrecht.