1. Von dem Staatsoberhaupte oder dem Monarchen. 257
schweig, Oldenburg, Schwarzburg-Sondershausen Verfassung von
1857 8 15); in den herzoglich sächsischen Häusern, in Anhalt, Reuss
und Waldeck gilt auch für den regierenden lIerrn der Termm von
21 Jahren, in Mecklenburg dauert die Minderjährigkeit bis zum
vollendeten 19. Jahre. (Hausgesetz vom 23. Juni 1821 $2. llaus-
gesetze B. II. 8. 242.)
Die für den Fall der Minderjährigkeit eintretende Regentschaft
wird als die ordentliche bezeichnet. Dass aber auch noch andere
Ursachen eine Regentschaft nöthig machen können, versteht sich
auch da von selbst, wo die Verfassung, wie in Braunschweig $ 16
und Altenburg $ 16 über solche andere Ursachen sich ausschweigt.
Ueberall beschränken sich die Verfassungen darauf, den leitenden
Grundsatz festzustellen, ohne die Gründe der Verhinderung einzeln
aufzuzählen!; so die preussische Verfassungsurkunde 9 56: » Wenn
der König minderjährig oder sonst dauernd verhindert ist, selbst
zu regieren«, die bayerische Verfassungsurkunde Tit. II$ 11: »Sollte
der Monarch aus irgend einer Ursache, welche in ihrer Wirkung
länger als ein Jahr dauert, an der Ausübung der Regierung verhin-
(dert werden «.
Unzweifelhaft gehören dahin nicht nur geistige, sondein auch
körperliche? Gebrechen, ebenso langdauernde Abwesenheit des Mo-
narchen von seinem Lande, besonders eine gezwungene, z. B. Ge-
fangenschaft, wo der Monarch für die Ausübung der Staatsgewalt
während seiner Abwesenheit keine Vorsorge getroffen hat, auch
nicht treffen kann. Wo übrigens, wie in den neuern Verfassungen,
keine Art der Regierungsunfähigkeit den Thronfolger gänzlich von
der 'Thronfolge ausschliesst, ist es rechtlich gleichgiltig, ob ein sol-
1 Oldenburger Verfassungsurkunde von 1552 A. 20 und 21. Waldeck Ver-
fassungsurkunde 1852 $ 19. Königlich Sächsische $ 9. Württembergische $ 11.
Grossherzogthum Hessen $ 5 spricht von einer Regentschaft während der Min-
derjährigkeit oder einer andern Verhinderung des Grossherzogs. Ausdrücklich
bezieht sich auch auf körperliche Fehler die Württembergische Verfassungsur-
kunde $ 13, welche bestimmt, dass auch »eine körperliche Beschaffenheit«
die eigene Verwaltung des Reiches unmöglich machen könne«, während nach dem
Hausgesetze von 1808 »totale inkurable Blindheit« ganz von der Thronfolge aus-
schliessen sollte. v.Mohl, Württembergisches Staatsrecht B. 1. $.2%. Koburg-
Gotha Verfassungsurkunde 1852 $ 12 nennt ausser geistiger auch »körperliche
Schwäche, welche zur Regierung unfähig macht«.
°® Freilich kann nicht jedes Körperübel, welches nur verunstaltet oder die
Bewegung erschwert, hierher gezählt werden, sondern nur solche Mängel, welche
die geistige Entwickelung und das Wahrnehmungsvermögen beeinträchtigen,
und die eigene, von fremder Unterstützung unabhängige Besorgung der Regie-
rungsgeschäfte unmöglich erscheinen lassen, machen eine Regentschaft nöthig.
H. Schulze, Deutsches Staatsrecht. 17