Von dem Staatsoberhaupte oder dem Monarchen. >63
Uebrigens ist es selbstverständlich, dass der zur Regentschaft
Berufene selbst regierungsfähig, vor allem volljährig sein muss,
wobei das Alter der Ihronmündigkeit allein entscheiden kann!.
\Wenn der Berufene die Regentschaft übernimmt, so hat er vor oder
bei der Uebernahme den Verfassungseid zu leisten, wie er vom
Monarchen selbst beim Regierungsantritt gefordert wird; doch wird
derselbe hie und da, wie z. B. in Bayern Tit. II. $ 16, mit Rücksicht
auf die Regentenstellung modificirt. Eine Weigerung, diesen Eid
zu leisten, würde als Verzicht auf die Regentschaft anzusehen sein.
Ein solcher steht dem gesetzlich Berufenen jeder Zeit frei, doch
würde in dem Verzichte eines Agnaten auf die Regentschaft noch
kein Verzicht auf die künftige Thronfolge liegen.
$ 113.
4) Rechtliche Stellung des Regenten.
Schon zu Reichszeiten galt ein vormundschaftlicher Landes-
verweser als wahrer Landesherr und Reichsstand; er führt die auf
dem Territorium haftende Stimme auf Reichs-, Kreis- und Ge-
schlechtstagen, ohne irgend eine Einschränkung mit voller Rechts-
wirkung. Er wurde für die Zeit seiner Vormundschaft mit den
Regalien belehnt, »tutor est instar vasallic; ihm wurde von den
Unterthanen gehuldigt, er übt alle Rechte der Landeshoheit ohne
Unterschied aus. Was die Goldene Bulle VII. $ 4 für den Ver-
weser eines Kurfürstenthums anordnet:: »jus, vocem et potestatem et
omnia ab ipsis dependentia tutor ipse sıbi totalıter cum officio
teneatur protinus assignare«, galt analog für alle landesherrlichen
Vormünder?.
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I Es ist die Frage aufgeworfen worden, wenn für den '[hronfolger ein an-
derer Volljährigkeitstermin gilt, als für die übrigen Prinzen des Hauses, ob die
Fähigkeit zur Führung der Regentschaft sich nach jenem oder diesem richte ?
Kraut,a. a. 0.8. 209, welcher auch hier ausdrücklich die Regentschaft der
gewöhnlichen Vormundschaft gleich stellt, will die Frage, ob der nächste Agnat
volljährig sei, nach den für ihn hierüber geltenden Grundsätzen beurtheilen.
Da aber auch der Agnat, wenn er als Monarch auf den Thron berufen würde,
mit dem verfassungsmässigen Termin der Thronmündigkeit regierungsfähig sein
würde, so muss dies auch gelten, wenn er die Regentschaft antreten soll, denn
es handelt sich hier'um Ausübung ganz derselben Regierungsrechte, und es
ist dabei gleichgültig, ob der Regent sie im eigenen oder fremden Namen aus-
zuüben hat. Dieser Ansicht ist auch Moser B. XVII. S. 259. Pers. Staatsr.
B. I. S. 459: »Warum soll einer nicht tutorio nonine verwalten können, was er
im eigenen versehen dürfte, da ja zu jenem weder mehr Fähigkeit, noch l.egali-
tät erfordert wird, als zu diesem.«
> Mit voller Bestimmtheit spricht Moser, Von der Reichsstände Landen