I. Von dem Staatsoberhaupte oder dem Monarchen. 269
stattfinden kann, z. B. wenn der Monarch nach einer langen Abwe-
senheit, etwa aus der Kriegsgefangenschaft, zurückkehrt. In allen
übrigen Fällen muss die Beseitigung des Verhinderungsgrundes
konstatirt werden. Hat die Verfassung nicht besonders den Weg
vorgeschrieben, der hierbei eingeschlagen werden soll, so ist anzu-
nehmen, dass dieselben Grundsätze des Verfahrens analog auf die
Beendigung der Regentschaft anzuwenden sind, nach welchen über
(lie Einsetzung der Regentschaft zu beschliessen ist. Ausdrücklich
sagen dies die Verfassungen von Koburg-Gotha 1852 $ 18 und
Oldenburg A. 26.
II. Der zeitige Regent hört auf dies zu sein, während die Re-
zentschaft als solche fortdauert:
a) durch den Tod oder freiwilligen Verzicht, wozu der Regent
jeder Zeit ebenso berechtigt ist, wie der Monarch selbst;
b) wo die Wittwe des letzten Monarchen, die Mutter oder die
Grossmutter des regierungsunfähigen Monarchen die Regentschaft
zu führen hat, verlieren sie dieselbe durch Wiederverheirathung.
Wenn auch nur einzelne Verfassungen, wie die von Altenburg $ 16,
Koburg-Gotha $ 13, Oldenburg A. 22 $ 2, dies ausdrücklich aus-
sprechen, so muss dieser Satz doch, auch ohne solche Bestimmung,
als ein selbstverständlicher des deutschen Staats- und Fürstenrechts
angesehen werden;
c' wenn der Regent, während der Dauer der Regentschaft, selbst
regierungsunfähig wird.
In diesen Fällen, wo bei Fortdauer der Regentschaft nur der
zeitige Regent wegfällt, geht die Regentschaft auf denjenigen über,
welcher zunächst berufen sein würde, wenn der bisherige Regent
mit Tode abgegangen wäre. Tritt aber kein solches persönliches
Hinderiss in der Fortfühung der Regentschaft ein, so bleibt der-
jenige, welcher einmal die Regentschaft angetreten hat, solange
Regent, bis die Regentschaft selbst aufhört!.
! Andrer Meinung Mohl, Württemberg. Staatsr. B.1. S. 296: »Da nicht
verordnet ist, dass der einmal mit der Reichsverwesung gesetzlich beauftragte
Prinz dieselbe bis zu ihrem Ende heibehalte, wenn auch in der Zwischenzeit
durch näheres Erbrecht mehr Berechtigte persönlich fähig werden sollten, z. B.
durch Eintritt der Volljährigkeit, so ist allerdings kein Zweifel, dass immer der
entferntere Agnat durch einen Näherstehenden aus der Reichsverwesung ver-
drängt wird, sobald dieser in den Stand kommt, sie verwalten zu können«, Abge-
sehen von der grossen politischen Unzweckmässigkeit einer solchen Auf-
fassung, indem dadurch ein häufiger Regentenwechsel und ein Eintreten sehr
Junger Regenten herbeigeführt würde, lässt sie sich auch juristisch nicht recht-