2. Von den Staatsämtern. 313
der übrigen Civilbeamten wurde bestimmt, dass sie nicht durch den
einzelnen Departementschef gegen ihren Willen verabschiedet oder
abgesetzt werden durften, sondern nur nach erfolgtem Gehör, durch
Stimmenmehrheit der Mitglieder des Staatsrathes, und dass, wo der
König selbst die Bestallung vollzogen hatte, ihm der auf Entlassung
gerichtete Beschluss zur Bestätigung vorgelegt werden musste.
Ueberhaupt hat der zehnte Titel des zweiten Theiles des Allgemeinen
Landrechtes »von den Rechten und Pflichten der Diener
des Staates« als die erste Kodifikation des Staats-
dienerrechtes in Deutschland epochemachend gewirkt. Wie in
diesem Gesetzbuche zum ersten Male in Deutschland der Staat als
öffentlichrechtliche Persönlichkeit klar erfasst wird, so wird daraus
auch der Begriff des Staatsdienustesund des Staatsdieners
folgerecht abgeleitet. Während man in dem unentwickelten Ter-
rıtorialstaate nur »landesherrliche Bediente« kannte, neben
welchen es ständische und andere Angestellte gab, kennt das
preussische Landrecht nur »Staatsdiener«, welche den Aufgaben
und Zwecken des Staates, als der einheitlichen, alles beherrschenden
Persönlichkeit, zu dienen haben.
Auf Preussen folgte der zweitgrösste deutsche Staat, Bayern,
mit einer umfassenden Gesetzgebung über das Staatsdienerrecht.
Es ist dies »die Bayerische Hauptlandespragmatik über die
Dienstverhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich ın Beziehung auf
ihren Stand und Gehalt vom 1. Januar 1805«. Dieselbe ist ın
Gönner's Schrift »Der Staatsdienst aus dem Gesichtspunkt des
Rechtes und der Nationalökonomie« (Landshut 1808) erläutert und
begründet, sowie die Anschauungen dieses Gelehrten unverkennbar
auch auf die Entstehung dieses Gesetzes selbst eingewirkt haben.
Gönner bekämpfte die mit einem wahren Staatswesen unverträg-
liche privatrechtliche 'Theorie der Cramer'schen Schule, welcher
auch noch Seuffert und von der Becke gehuldigt hatten. Er
erklärte das Staatsamt für ein rein Öffentlichrechtliches Verhältniss,
wobei der Staatsdiener, in Bezug auf seine Funktionen, dem Staate
gegenüber, nur Pflichten haben könne, und wies nach, dass »ein
Recht, lem Staate selbst gegen seinen Willen zu dienen«, undenkbar
sei. Dagegen sprach Gönner dem Beamten ein wohlerworbenes
Recht auf seinen sogenannten Nahrungsstand zu, wobei er an
die Dienstpragmatik anknüpft, welche beim Gesammtgehalte des
Beamten den Standes- und den Dienstgehalt unterscheidet.
»Der Standesgehalt ist derjenige Besoldungstheil, durch welchen