Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

Von den Staatsämtern. 317 
gehenden Aufträgen, sondern in Bekleidung eines vom Staate 
errichteten ständigen Amtes bestehe, drittens, dass er auf einer 
besonderen Anstellung beruhe, viertens, dass er mit ciner besonde- 
ren Pflicht der Treue und des Gehorsams gegen das Staats- 
oberhaupt verbunden sei. Unter den Personen, auf welche diese 
Merkmale zutreffen, sind aber solche zu unterscheiden, welche ihr 
Amt nur auf Zeit, oder nur als Nebenbeschäftigung übernommen 
haben, wie die Beamten der Selbstverwaltung oder die Wahlkon- 
suln, und solche, welche im Staatsdienste ihren Lebensberuf ge- 
funden haben. Nur auf letztere findet nach deutscher Auf- 
fassung! das volle Staatsdiener- und Beamtenrecht Anwendung, 
während bei jenen nur einzelne Rechte und Pflichten der Be- 
amten zur Geltung kommen. Nur die Berufsbeamten müssen sich 
ganz ihrem Amte widmen; jede Nebenbeschäftigung ist ihnen in 
der Regel verboten. Nur sie besitzen Anspruch auf Gehalt, d.h. 
auf standesgemässe Versorgung durch den Staat. Viele Staats- 
dienergesetze legen einen so entscheidenden Werth auf den Em- 
pfang von Gehalt, dass sie sogar nur solche Personen als Staats- 
diener im eigentlichen Sinne betrachten, deren Stelle mit einem 
etatsmässigen Gehalte versehen ist?. Wenn der Gehalt auch nicht 
nothwendig zum öffentlichrechtlichen Inhalte des Staatsdienstes 
gehört, so ist doch richtig, dass er ein nothwendiges Korrelat jedes 
berufsmässigen Beamtenthums ıst, welches ohne ihn nicht 
existiren kann. Der Staat kann niemanden zumuthen, dass er sich 
von Jugend auf für den Staatsdienst vorbereite, dass er ihm später 
seine ganze Arbeitskraft widme, wenn er ihm nicht ein Aequivalent 
in einer standesgemässen Rente gewährt, wodurch der Beamte jedes 
1 Esist sehr wohl möglich, dass in einem Staate bei weitem die meisten 
Aemter unbesoldete Ehrenämter sind, und dass ein Zwang zu ihrer Uebernahme 
besteht. Dies ist besonders in republikanischen Staaten der Fall, entspricht aber 
dem geschichtlich gewordenen deutschmonarchischen Staatsrecht nicht, welches 
wesentlich auf dem berufsmässigen besoldeten Beamtenthum ruht. Auf dieses 
ist die ganze Dienstpragmatik der deutschen Staaten zugeschnitten, es ist der 
Staatsdienst im normalen Sinne. Es ist richtig, wenn man auch die neu einge- 
führten Beamten der Selbstverwaltung als Staatsbeamte bezeichnet, aber es 
bleibt immer ein Verhältniss, welches nicht vollständig unter alle Regeln der 
hergebrachten Dienstpragmatik fällt. 
? Königl. Sächs. Staatsdienergesetz $ 1 »Als Staatsdiener im Sinne dieses 
Gesetzes sind nur diejenigen anzusehen, welche zu einem öffentlichen Amte vom 
Könige oder den dazu beauftragten Staatsbehörden auf Stellen eingesetzt sind, 
mit denen ein bestimmtes jährliches Einkommen aus der Staatskasse verbunden 
ist«e. Ebenso Sachsen-Weim. Staatsdienergesetz $1. Sachsen-Altenb. Staatsdiener- 
gesetz $1. Sachsen-Meining. Staatsdienergesetz vom 12. Mai 1859. Art.2 u. s. w.
	        
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