Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

318 Il. Das Iandesstaatsrecht. 
privatwirthschaftlichen Erwerbes überhoben wird. Nur auf die 
besoldeten berufsmässigen Beamten finden alle Kon- 
sequenzen des Staatsdienerrechtes volle Anwendung. 
Bei ihnen hört sogar das eigenthümliche Verhältniss zum Staate 
nicht ganz auf, wenn sie das von ihnen innegehabte Amt nicht 
mehr bekleiden; sie können auch nach Verlust ihres speciellen 
Amtes in einem gewissen Staatsdienernexus bleiben, indem sie 
nicht entlassen, sondern »nur zur Disposition gestellt werden«, sie 
haben die Verpflichtung, jeder Zeit auf Verlangen wieder in aktı- 
ven Staatsdienst zu treten, auch haben sie gewisse allgemeine 
Standespflichten der Staatsdiener fortwährend zu erfüllen, (würdi- 
ges Verhalten), während die speciellen Amtspflichten für sie auf- 
hören. Dafür gewährt der Staat ihnen fortdauernd standesge- 
mässen Unterhalt. Es giebt daher allerdings Beamte ohne 
Amt, aber auf ihr ausnahmsweises Verhältniss finden keineswegs 
alle Grundsätze des Beamtenrechtes Anwendung; nur der Be- 
amte im Amte ist der Staatsdiener im vollen Sinne 
des Wortes; bei dem zur Disposition gestellten Beamten machen 
sich nur noch einzelne rechtliche Wirkungen des früher bekleideten 
Amtes nachträglich geltend. 
Zum Begriff des Staatsdienstes gehört vor allem, dass er dem 
Staate selbst geleitet werde. Nicht Staatsdiener sind daher solche 
Personen, welche nicht dem Staate, sondern einzelnen Individuen, 
dem Publikum oder vom Staate verschiedenen Gemeinwesen die- 
nen. Daher sind Ilofdiener und Hofbeamte, welche ledig- 
lich der Person des Monarchen dienen, keine Staatsdiener. Aerzte 
und Rechtsanwälte, auch wenn sie staatlicher Autorisation zu Aus- 
übung ihres Berufes bedürfen, sind Diener des Publikums, keine 
Staatsdiener. \Veder evangelische noch katholische Geistliche 
dürfen als Staatsdiener angesehen werden, da die Kirche eine vom 
Staate verschiedene Korporation des öffentlichen Rechtes ist. Das- 
selbe gilt von den Gemeindebeamten. Dagegen sind Officiere und 
Militärbeamte unzweifelhaft Staatsdiener, während die gewöhnli- 
chen Soldaten, nach unserer jetzigen lIceresverfassung, nichts ande- 
res sind als Bürger, die eine allgemeine Unterthanenpflicht erfüllen. 
Allein die Stellung der Officiere und Militärbeamten ist durch ihr 
besonderes Disciplinarrecht so eigenthümlich gestaltet, dass sie 
einer durchaus gesonderten Darstellung bedarf. Hier kommen nur 
dıe Civılbeamten ın Betracht. 
Die Civilbeamten werden theils zu höheren Diensten berufen,
	        
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