2. Von den Staatsämtern. 333
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V. Von den Rechten der Beamten.
Den viel umfassenden Pflichten der Staatsdiener stehen ebenso
wichtige Rechte derselben gegenüber. Diese Rechte haben eine
verschiedene Natur, indem sie bald unmittelbare Konsequenzen
aus dem Wesen (des Staatsamtes sind und somit einen öffentlich-
rechtlichen Charakter haben oder mittelbare Folgen sind, indem
durch Uebertragung des Amtes für den Beamten auch gewisse ver-
mögensrechtliche Befugnisse von privatrechtlichem Charakter be-
gründet werden. Wie niemand ein Recht auf Anstellung im Staats-
dienst hat, so hat auch kein Beamter ein persönliches Recht auf
Beibehaltung seines Amtes, auf Fortführung seiner Amtsverrich-
tungen. Den eigenen Rechten des Beamten stehen daher die
obrigkeitlichen Befugnisse gegenüber, welche der Beamte
ausübt; sie sind, wie Laband richtig hervorhebt, nicht seine
Iechte, sondern Rechte des Staates; »mit ihrer Handhabung be-
thätigt er nicht ein ihm zustehendes Recht, sondern erfüllt eine ihm
obliegende Pflicht.«
1) Recht auf Schutz.
Der Staat gewährt allen seinen Angehörigen den nöthigen
Rechtsschutz und an diesem allgemeinen Schutz nimmt auch der
Beamte Theil. Da aber der Beamte durch Ausübung seines Amtes
leicht in Konflikte mit solchen Personen geräth, denen er pflicht-
gemäss entgegen treten muss, so ist der Staat verpflichtet, dem Be-
amten bei der Ausübung seines Amtes noch einen besonderen Schutz
angedeihen zu lassen. Der Staat übt diesen Schutz vermittelst der
Strafgewalt aus, indem er alle Verletzungen des Beamten bei Aus-
übung seines Amtes oder in Beziehung auf sein Amt unter beson-
dere Strafandrohungen stellt. So ist nach $ 113 des Reichsstrafge-
setzbuches mit Strafe bedroht, »wer einem Beamten, welcher zur
Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der
Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügungen der
Greerichte berufen ist, in der rechtmässigen Ausübung seines Amtes
durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet«.
Ebenso wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Be-
hörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer
Amtshandlung zu nöthigen ($ 114 des Reichsstrafgesetzbuches).