Von den Staatsämtern. 335
noch bei der Dispositionsstellung, noch bei der Pensionirung in An-
rechnung gebracht (Reichsbeamtengesetz $ 42).
b. Recht auf Besoldung.
Das wichtigste eigene Recht des Beamten ist das auf Besoldung,
welches als nothwendiges Korrelat eines lebenslänglichen berufs-
mässigen Beamtenstandes anzusehen ist. Es giebt allerdings Be-
amte, welche keinen Gehalt beziehen, wie die Wahlkonsuln und
die Ehrenämter in der Selbstverwaltung; auf diese Beamten findet
aber auch das volle Staatsdienerrecht keine Anwendung. Mit jedem
Amte, welches von berufsmässigen Staatsdienern bekleidet wird, ist
eine bestimmte Besoldung verbunden. Der Beamte erwirbt mit
seiner definitiven Anstellung ein Recht auf den mit dem Amte ver-
bundenen »etatsmässigen Gchalt«. Der Beamte, welcher dem
Staate seine ganze Arbeitskraft widmet, auf jeden privatwirthschaft-
lichen Erwerb verzichtet und sich mancher Beschränkung seiner
sonstigen staatsbürgerlichen Unabhängigkeit unterwirft, erhält da-
mit den Anspruch auf standesgemässen Lebensunterhalt
von Seiten des Staates. Dadurch bestimmt sich der juristische Cha-
rakter der Besoldung, sie ist keine Bezahlung einzelner Dienste,
sondern eine Rente, welche den standesgemässen Lebens-
unterhalt des Beamten bezweckt; sıe dauert daher fort,
wenn der Beamte zeitweilig keine Amtsgeschäfte zu erfüllen hat,
wenn er vorübergehend seines Amtes enthoben ist mit Aussicht auf
\Yıederanstellung (als sog. Wartegeld), bei kürzerem Urlaub, bei
Krankheiten u. s. w. Die Raten des Gehaltes werden dem Beamten
im voraus (pränumerando) bezahlt, entweder monatlich oder viertel-
jährig. Die einzelne terminliche Forderung ist erworben, wenn der
Berechtigte den Anfang des Termins im Amte erlebt hat. Da
die Besoldung zum Lebensunterhalt gehört, so kann sie auch von
den Gläubigern nur theilweise mit Beschlag belegt werden. Dem
Beamten muss seine nothwendige Kompetenz gelassen werden
(Reichscivilprocessordnung $ 715,; sie kann auch nur soweit cedirt,
verpfändet oder übertragen werden, als sie der Beschlagnahme
unterliegt ([Reichsbeamtengesetz $ 6. 1).
Die Besoldung besteht in der Regel in baarem Gelde, dazu
kommen oft aber auch Bezüge in Naturalien, in Getraide, Holz,
Dienstwohnung. Eine neuere Einrichtung ist die Gewährung von
Wohnungsgelderzuschüssen (Preuss. Gesetz betreffend die
Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren
Staatsdiener vom 12. Mai 1873. desgleichen Badisches Gesetz vom